Rechtsprechung Staatliche Beihilfen

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Abzugsfähigkeit der erlittenen Verluste

EuGH 18.7.2013 Rs C‑6/12 P

 

1.      Ein Steuersystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann das Kriterium der Selektivität als Bestandteil des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, wenn sich erweisen sollte, dass das Bezugssystem, d. h. das „normale“ System, in dem Verbot des Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel im Sinne von § 122 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vom 30. Dezember 1992 über die Einkommensteuer (Tuloverolaki) besteht, dem gegenüber die Genehmigungsregelung nach Abs. 3 dieser Vorschrift eine Ausnahme darstellen würde. Eine solche Regelung kann durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt sein, wobei diese Rechtfertigung es ausschließt, dass die zuständige nationale Behörde in Bezug auf die Genehmigung einer Abweichung vom Verbot des Verlustabzugs über ein Ermessen verfügt, das sie dazu ermächtigt, ihre Genehmigungsentscheidungen auf Kriterien zu stützen, die diesem Steuersystem fremd sind. Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über hinreichende Informationen, um über diese Einordnungen abschließend zu befinden.

2.      Art. 108 Abs. 3 AEUV verbietet es nicht, dass ein Steuersystem wie das in § 122 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vorgesehene, falls es als „staatliche Beihilfe“ zu qualifizieren sein sollte, aufgrund seiner Eigenschaft als „bestehende Beihilfe“ in dem Mitgliedstaat, der dieses Steuersystem eingeführt hat, weitergilt, unbeschadet der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Befugnis der Kommission.

 

Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva

EuGH 21.6.2012 Rs C-452/10 P BNP Paribas und BNL / Kommission

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T‑335/08), wird wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgehoben. 

2.      Die Klage der BNP Paribas und der Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) wird abgewiesen. 

3.      Die BNP Paribas, die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. 

4.      Die BNP Paribas und die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) tragen die vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.

Nichtzahlung der Körperschaftsteuer

EuGH 5.6.2012 Rs C‑124/10 P Kommission / EDF e.a

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.      Die EFTA-Überwachungsbehörde, die Französische Republik und die Iberdrola SA tragen ihre eigenen Kosten. 

Gewerbesteuerregelung für France Télécom

EuGH 8.12.2011 R C-81/10P France Télécom/Kommission

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 

2.      Die France Télécom SA trägt die Kosten. 

3.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. 

Materielle Selektivität

EuGH 15.11.2011 Rs C-106/09 P und C‑107/09 P Kommission / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich 

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T‑211/04 und T‑215/04), wird aufgehoben. 

2.      Die Klage des Government of Gibraltar und die Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden abgewiesen. 

3.      Das Government of Gibraltar und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des Königreichs Spanien im Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug. 

4.      Das Königreich Spanien und Irland als Streithelfer vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bzw. vor dem Gerichtshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. 

Steuervergünstigungen für Genossenschaften

EuGH 8.9.2011 Rs C‑78/08 bis C‑80/08 Paint Graphos

Steuerbefreiungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach einer nationalen Regelung wie Art. 11 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 601 vom 29. September 1973 zur Regelung der Steuervergünstigungen in seiner von 1984—1993 geltenden Fassung gewährt werden, begründen nur dann eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind. In einer Situation, wie sie den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt, ist es Sache dieses Gerichts, insbesondere die Selektivität der betreffenden Steuerbefreiungen und ihre etwaige Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Steuersystems, in das sie sich einfügen, zu beurteilen, indem es namentlich feststellt, ob sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genossenschaften tatsächlich in einer Lage befinden, die mit der anderer, als Rechtsgebilde mit Gewinnerzielungsabsicht errichteter Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, und ob bejahendenfalls die günstigere steuerliche Behandlung dieser Genossenschaften zum einen den wesentlichen Grundsätzen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungssystems innewohnt und zum anderen mit den Grundsätzen der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.

Befreiung von Einheimischen von Regionalsteuer als staatliche Beihilfe

EuGH 17.11.2009 Rs C-169/08 Presidente del Consiglio dei Ministri

1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo, in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione – Legge finanziaria 2007, geänderten Fassung entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird.

2. Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.

Finanzielle Sanktionen durch Vertragsverletzung

EuGH 7.7.2009 Rs C‑369/07 Kommission / Griechenland (Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik)

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.

2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.

3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.

Kommunalsteuer als staatliche Beihilfe

EuGH 15.6.2006 Rs C-393/04 und C-41/05 Air Liquide Industries Belgium SA (Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour d’appel Lüttich und des Tribunal de première instance Lüttich)

1. Die Befreiung von einer Kommunal- oder Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, kann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG qualifiziert werden. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind.

2. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Steuerbefreiung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen kann die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht berühren, so dass die Unternehmen, die diese Steuer zu entrichten haben, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken.

3. Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 25 EG dar.

4. Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 90 EG dar.

 

Steuerabzug als staatliche Beihilfe  

EuGH 10.1.2006 Rs C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze SpA ua (Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione)

1.      Eine juristische Person wie die im Ausgangsverfahren kann nach einer entsprechenden vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Regelung durchzuführenden Prüfung als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren sein und unterlag als solche dann seinerzeit den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen.

2.      Eine Befreiung vom Abzug auf Gewinne wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann nach einer entsprechenden vom nationalen Gericht durchzuführenden Prüfung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren sein.

 

Abgabe zur Unterstützung des Handels und Handwerks keine Beihilfe  

EuGH 27.10.2005 Rs C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04 Nazairdis ua (Vorabentscheidungsersuchen der französischen Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne  und von der Cour d’appel Lyon)

Die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der französischen Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks nicht entgegenstehen.

 

Verzicht auf Vorsteuerberichtigung ist eine staatliche Beihilfe  

EuGH 3.3.2005 Rs C-172/03 Heiser (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen VwGH)

Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die in Artikel XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl 21/1995 in der Fassung BGBl 756/1996 getroffene, also eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der durch Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgeschriebenen Kürzung des bereits gewährten Vorsteuerabzugs führt, eine staatliche Beihilfe darstellt.

 

Sonderabgabe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten eines Wirtschaftszweiges bewirkt keine Beihilfenmaßnahme  

EuGH 15.7.2004 Rs C-345/02 Pearle BV ua (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)

Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.

 

Abgabenerleichterungen durch gemeinwirtschaftlichen Kostentragung gerechtfertigt  

EuGH 22.11.2001 Rs C-53/00 Ferring SA (Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal des affaires de sécurité sociale Créteil)

1. Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) ist so auszulegen, dass eine Maßnahme der in Artikel 12 des Gesetzes Nr. 97-1164 vom 19. Dezember 1997 zur Finanzierung der sozialen Sicherheit für 1998 vorgesehenen Art, die nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch Pharmahersteller betrifft, nur insoweit eine staatliche Beihilfe zugunsten der Großhändler darstellt, als der Vorteil, den diese daraus ziehen, dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht unterliegen, die zusätzlichen Kosten übersteigt, die ihnen für die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen.

2. Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) ist so auszulegen, dass er eine Abgabenvergünstigung für Unternehmen, die mit einer gemeinschaftlichen Abgabe betraut sind, wie das im Ausgangsverfahren klagende Unternehmen, nicht deckt, soweit diese Vergünstigung die sich aus der gemeinschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteigt.

3. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) findet auf einen Sachverhalt, wie er im Ausgangsverfahren vorliegt, der nicht im Zusammenhang mit einer Dienstleistung steht, keine Anwendung.

 

Energieabgabenrückvergütung für Industrieunternehmen stellt staatliche Beihilfe dar 

EuGH 8.11.2001 Rs C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH ua  (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes)

1. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.

2. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen.

 

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in bestimmten Gebieten können eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen 

EuGH 19.9.2000 Rs C-156/98 Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage)

Die Klage wird abgewiesen.

Anmerkung: Deutschland begehrte die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, in welcher diese steuerliche Vergünstigungen für die neuen Bundesländer und Berlin für unzulässige staatliche Beihilfen erklärte.

 

Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge als staatliche Beihilfe

EuGH 29.6.1999 Rs C-256/97 Déménagements-Manutention Transport SA (DMT) (DMT) (Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de commerce Brüssel)

Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.

 

Steueranrechnung nach Maßgabe des Kraftstoffverbrauchs als staatliche Beihilfe unzulässig; Rückforderung der Beihilfe möglich

EuGH 19.5.1999 C-6/96 Italien/Kommission (Nichtigkeitsklage der italienischen Republik)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Anmerkung: Die Entscheidung der Kommission, daß die von Italien eingeführte Beihilfenregelung für Güterkraftverkehrsunternehmer in Form einer Steueranrechnung nach Maßgabe des Kraftstoffverbrauchs für in Italien zurückgelegte Wegstrecken entsprechend ihrer Wahl durch Abzug von den Beträgen von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Mehrwertsteuer oder als vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer sei rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Verfahrensregeln nach Artikel 92 Absatz 3 in Kraft gesetzt wurde, sie ist ferner gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie weder eine der für Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bedingungen noch die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfüllt, wurde vom EuGH bestätigt. Überdies entschied der EuGH, daß die Rückforderung der staatlichen Beihilfe geboten und technisch möglich sei.