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Rechtsprechung Staatliche Beihilfen |
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Kurzzitate zu den jeweiligen Urteilen finden Sie hier, die Vollversion durch klick auf das jeweilige Urteil
Abzugsfähigkeit der erlittenen Verluste
EuGH 18.7.2013 Rs C‑6/12 P
1. Ein Steuersystem
wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann das Kriterium der
Selektivität als Bestandteil des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne
von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, wenn sich erweisen sollte, dass das
Bezugssystem, d. h. das „normale“ System, in dem Verbot des
Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel im Sinne von § 122 Abs. 1
des Gesetzes Nr. 1535/1992 vom 30. Dezember 1992 über die
Einkommensteuer (Tuloverolaki) besteht, dem gegenüber die
Genehmigungsregelung nach Abs. 3 dieser Vorschrift eine Ausnahme
darstellen würde. Eine solche Regelung kann durch die Natur oder den
inneren Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt
sein, wobei diese Rechtfertigung es ausschließt, dass die zuständige
nationale Behörde in Bezug auf die Genehmigung einer Abweichung vom
Verbot des Verlustabzugs über ein Ermessen verfügt, das sie dazu
ermächtigt, ihre Genehmigungsentscheidungen auf Kriterien zu stützen,
die diesem Steuersystem fremd
sind. Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über hinreichende
Informationen, um über diese Einordnungen abschließend zu befinden.
2. Art. 108 Abs. 3 AEUV verbietet es nicht, dass ein Steuersystem
wie das in § 122 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vorgesehene,
falls es als „staatliche Beihilfe“ zu qualifizieren sein sollte,
aufgrund seiner Eigenschaft als „bestehende Beihilfe“ in dem
Mitgliedstaat, der dieses Steuersystem eingeführt hat, weitergilt, unbeschadet der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Befugnis der Kommission.
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Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva
EuGH 21.6.2012 Rs C-452/10 P BNP Paribas und BNL / Kommission
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T‑335/08), wird wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgehoben.
2. Die Klage der BNP Paribas und der Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) wird abgewiesen.
3. Die BNP Paribas, die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
4. Die BNP Paribas und die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) tragen die vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.
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Nichtzahlung der Körperschaftsteuer
EuGH 5.6.2012 Rs C‑124/10 P Kommission / EDF e.a
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Die EFTA-Überwachungsbehörde, die Französische Republik und die Iberdrola SA tragen ihre eigenen Kosten.
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Gewerbesteuerregelung für France Télécom
EuGH 8.12.2011 R C-81/10P France Télécom/Kommission
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die France Télécom SA trägt die Kosten.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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Materielle Selektivität
EuGH 15.11.2011 Rs C-106/09 P und C‑107/09 P Kommission / Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission (T‑211/04 und T‑215/04), wird aufgehoben.
2. Die Klage des Government of Gibraltar und die Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden abgewiesen.
3. Das Government of Gibraltar und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des Königreichs Spanien im Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug.
4. Das Königreich Spanien und Irland als Streithelfer vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bzw. vor dem Gerichtshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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Steuervergünstigungen für Genossenschaften
EuGH 8.9.2011 Rs C‑78/08 bis C‑80/08 Paint Graphos
Steuerbefreiungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach einer nationalen Regelung wie Art. 11 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 601 vom 29. September 1973 zur Regelung der Steuervergünstigungen in seiner von 1984—1993 geltenden Fassung gewährt werden, begründen nur dann eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind. In einer Situation, wie sie den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt, ist es Sache dieses Gerichts, insbesondere die Selektivität der betreffenden Steuerbefreiungen und ihre etwaige Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Steuersystems, in das sie sich einfügen, zu beurteilen, indem es namentlich feststellt, ob sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genossenschaften tatsächlich in einer Lage befinden, die mit der anderer, als Rechtsgebilde mit Gewinnerzielungsabsicht errichteter Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, und ob bejahendenfalls die günstigere steuerliche Behandlung dieser Genossenschaften zum einen den wesentlichen Grundsätzen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungssystems innewohnt und zum anderen mit den Grundsätzen der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.
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Befreiung von Einheimischen von Regionalsteuer als staatliche Beihilfe
EuGH 17.11.2009 Rs C-169/08 Presidente del Consiglio dei Ministri
1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift
einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region
Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate,
riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo, in der
durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai
2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale
della Regione – Legge finanziaria 2007, geänderten Fassung
entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken
durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen
bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von
natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz
außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird.
2. Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine
Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer
wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von
natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz
außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird, eine staatliche
Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen
darstellt.
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Finanzielle Sanktionen durch Vertragsverletzung
EuGH 7.7.2009 Rs C‑369/07 Kommission / Griechenland (Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik)
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.
3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.
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Kommunalsteuer als staatliche Beihilfe
EuGH
15.6.2006 Rs C-393/04 und C-41/05 Air Liquide Industries Belgium SA (Vorabentscheidungsersuchen der
belgischen Cour d’appel Lüttich und des Tribunal de première instance Lüttich)
1. Die Befreiung von einer Kommunal- oder Provinzialsteuer auf
Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet
werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt
werden, kann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG
qualifiziert werden. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen,
ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt
sind.
2. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Steuerbefreiung wie der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht
auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen kann die Rechtmäßigkeit der Steuer
selbst nicht berühren, so dass die Unternehmen, die diese Steuer zu
entrichten haben, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die
Rechtswidrigkeit der gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich
der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu
erwirken.
3. Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird,
die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in
Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine Abgabe gleicher Wirkung im
Sinne des Artikels 25 EG dar.
4. Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird,
die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in
Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine diskriminierende
inländische Abgabe im Sinne des Artikels 90 EG dar.
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Steuerabzug als staatliche Beihilfe
EuGH
10.1.2006 Rs C-222/04 Cassa di Risparmio di Firenze SpA ua (Vorabentscheidungsersuchen der
italienischen Corte suprema di cassazione)
1. Eine
juristische Person wie die im Ausgangsverfahren kann nach einer
entsprechenden vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der im maßgeblichen
Zeitraum geltenden Regelung durchzuführenden Prüfung als
„Unternehmen“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren
sein und unterlag als solche dann seinerzeit den Gemeinschaftsvorschriften
über staatliche Beihilfen.
2. Eine
Befreiung vom Abzug auf Gewinne wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende kann nach einer entsprechenden vom nationalen Gericht durchzuführenden
Prüfung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu
qualifizieren sein.
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Abgabe zur Unterstützung des Handels und Handwerks keine Beihilfe
EuGH
27.10.2005 Rs C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04 Nazairdis
ua (Vorabentscheidungsersuchen der französischen Tribunal des
affaires de sécurité sociale Saint-Étienne und von der Cour d’appel
Lyon)
Die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG sind dahin auszulegen,
dass sie der Erhebung einer Abgabe wie der französischen Abgabe zur
Unterstützung des Handels und des Handwerks nicht entgegenstehen.
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Verzicht auf Vorsteuerberichtigung ist eine staatliche Beihilfe
EuGH
3.3.2005 Rs C-172/03 Heiser (Vorabentscheidungsersuchen
des österreichischen VwGH)
Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) ist dahin
auszulegen, dass eine Regelung wie die in Artikel XIV Z 3 des
Bundesgesetzes BGBl 21/1995 in der Fassung BGBl 756/1996 getroffene, also
eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung
umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze
hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der
durch Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgeschriebenen Kürzung des bereits
gewährten Vorsteuerabzugs führt, eine staatliche Beihilfe darstellt.
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Sonderabgabe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur
Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten eines Wirtschaftszweiges
bewirkt keine Beihilfenmaßnahme
EuGH
15.7.2004 Rs C-345/02 Pearle BV ua (Vorabentscheidungsersuchen
des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.
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Abgabenerleichterungen durch gemeinwirtschaftlichen Kostentragung
gerechtfertigt
EuGH
22.11.2001 Rs C-53/00 Ferring SA (Vorabentscheidungsersuchen
des französischen Tribunal des affaires de sécurité sociale Créteil)
1. Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) ist so
auszulegen, dass eine Maßnahme der in Artikel 12 des Gesetzes Nr. 97-1164
vom 19. Dezember 1997 zur Finanzierung der sozialen Sicherheit für 1998
vorgesehenen Art, die nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch
Pharmahersteller betrifft, nur insoweit eine staatliche Beihilfe zugunsten
der Großhändler darstellt, als der Vorteil, den diese daraus ziehen,
dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht
unterliegen, die zusätzlichen Kosten übersteigt, die ihnen für die Erfüllung
der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen
Pflichten entstehen.
2. Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) ist so
auszulegen, dass er eine Abgabenvergünstigung für Unternehmen, die mit
einer gemeinschaftlichen Abgabe betraut sind, wie das im Ausgangsverfahren
klagende Unternehmen, nicht deckt, soweit diese Vergünstigung die sich
aus der gemeinschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteigt.
3. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) findet
auf einen Sachverhalt, wie er im Ausgangsverfahren vorliegt, der nicht im
Zusammenhang mit einer Dienstleistung steht, keine Anwendung.
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Energieabgabenrückvergütung für Industrieunternehmen stellt
staatliche Beihilfe dar
EuGH
8.11.2001 Rs C-143/99 Adria-Wien Pipeline GmbH ua (Vorabentscheidungsersuchen
des österreichischen Verfassungsgerichtshofes)
1. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von
Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine
staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig
vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.
2. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von
Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen
vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Güter besteht, sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92
EG-Vertrag anzusehen.
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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in bestimmten
Gebieten können eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen
EuGH
19.9.2000 Rs C-156/98 Deutschland/Kommission
(Nichtigkeitsklage)
Die Klage wird abgewiesen.
Anmerkung: Deutschland begehrte die Nichtigerklärung einer
Entscheidung der Kommission, in welcher diese steuerliche Vergünstigungen
für die neuen Bundesländer und Berlin für unzulässige staatliche
Beihilfen erklärte.
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Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge als staatliche
Beihilfe
EuGH
29.6.1999 Rs C-256/97 Déménagements-Manutention Transport SA
(DMT)
(DMT)
(Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de commerce Brüssel)
Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von
der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, stellen
eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 87 Absatz 1 EG) dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit
gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem
privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation
befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung.
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Steueranrechnung nach Maßgabe des Kraftstoffverbrauchs als staatliche
Beihilfe unzulässig; Rückforderung der Beihilfe möglich
EuGH
19.5.1999 C-6/96 Italien/Kommission (Nichtigkeitsklage der italienischen
Republik)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Anmerkung: Die Entscheidung der Kommission, daß die von Italien eingeführte
Beihilfenregelung für Güterkraftverkehrsunternehmer in Form einer Steueranrechnung nach
Maßgabe des Kraftstoffverbrauchs für in Italien zurückgelegte Wegstrecken entsprechend
ihrer Wahl durch Abzug von den Beträgen von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer und Mehrwertsteuer oder als vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer
einzubehaltende Lohnsteuer sei rechtswidrig, da sie unter Verletzung der Verfahrensregeln
nach Artikel 92 Absatz 3 in Kraft gesetzt wurde, sie ist ferner gemäß Artikel 92 Absatz
1 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie weder eine der für Ausnahmen
nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bedingungen noch die Bedingungen der
Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfüllt, wurde vom EuGH bestätigt. Überdies entschied der
EuGH, daß die Rückforderung der staatlichen Beihilfe geboten und technisch möglich sei.
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