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Mittwoch, 24. April 2024
Rechtsprechung Rechtschutz PDF Drucken E-Mail

Kurzzitate zu den jeweiligen Urteilen finden Sie hier, die Vollversion durch klick auf das jeweilige Urteil

 

Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe

EuGH 6.9.2011 Rs C‑398/09 Lady & Kid

Die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind dahin auszulegen, dass diese Rückforderung nur dann zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen kann, wenn die von einem Abgabenpflichtigen ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, unmittelbar auf den Abnehmer abgewälzt wurden. Das Unionsrecht verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe mit der Begründung abzulehnen, dass die vom Abgabenpflichtigen rechtsgrundlos entrichteten Beträge mit einer Einsparung aus der gleichzeitigen Aufhebung anderer Abgaben verrechnet worden seien, da eine solche Verrechnung aus der Sicht des Unionsrechts nicht als ungerechtfertigte Bereicherung in Bezug auf die erstgenannte Abgabe angesehen werden kann.

Übermäßige Erschwerung der Erstattung von gegen Gemeinschaftsrecht erhobener Abgaben 

EuGH 17.6.2004 Rs C-30/02 Recheio – Cash & Carry SA ua (Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon)

Es verstößt nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts , wenn für den Antrag auf Erstattung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgabe eine Ausschlussfrist von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige Zahlung dieser Abgabe festgesetzt wird.

 

Auswirkungen der ausländische Einkommensteuer auf die Pfändungsgrenzen

EuGH 29.4.2004 Rs C-224/02 Pusa (Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein oikeus)

1. Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen der pfändbare Teil einer regelmäßig in diesem Staat an einen Schuldner zu zahlenden Rente in der Weise bestimmt wird, dass die in diesem Staat zu entrichtende und an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer von der Rente abgezogen wird, während die Steuer, die der Bezieher einer solchen Rente später für diese Rente im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes entrichten muss, in keiner Weise bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge dieser Rente berücksichtigt wird.

2. Dagegen steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die eine solche Berücksichtigung vorsehen, auch wenn sie diese von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Schuldner nachweist, dass er einen bestimmten Betrag als Einkommensteuer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes tatsächlich entrichtet hat oder innerhalb einer bestimmten Frist entrichten muss. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich erstens das Recht des betreffenden Schuldners auf eine solche Berücksichtigung klar aus diesen Rechtsvorschriften ergibt, zweitens die Modalitäten dieser Berücksichtigung geeignet sind, dem Betroffenen das Recht zu garantieren, auf jährlicher Basis eine Anpassung der pfändbaren Beträge seiner Rente im selben Umfang zu erhalten, in dem eine solche Steuer auch in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsvorschriften erlassen hat, an der Quelle abgezogen worden wäre, und drittens diese Modalitäten nicht dazu führen, dass die Ausübung dieses Rechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

 

Übermäßige Erschwerung der Erstattung von gegen Gemeinschaftsrecht erhobener Abgaben 

EuGH 9.12.2003 Rs C-129/00 Kommission/Italien (Vertragsverletzungsverfahren)

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428/1990 - Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall'appartenenza dell'Italia alle Communità europee (legge comunitaria per il 1990) - (Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen infolge der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften [Gemeinschaftsgesetz für 1990]), der von der Verwaltung und einem erheblichen Teil der Gerichte einschließlich der italienischen Corte suprema di cassazione so ausgelegt und angewandt wird, dass die Ausübung des Rechts auf Erstattung unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobener Abgaben für den Abgabenpflichtigen übermäßig erschwert wird, nicht ändert.

 

Effektivitätsgrundsatz und Vertrauensschutz bei Steuerrückerstattungen 

EuGH 11.7.2002 Rs C-62/00 Marks & Spencer plc (Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal [England & Wales])

Die Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes stehen einer nationalen Regelung entgegen, die rückwirkend die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gefordert werden kann, wenn diese unter Verstoß gegen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erhoben wurden, die wie deren Artikel 11 Teil A Absatz 1 unmittelbare Wirkung entfalten.

 

Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen sind keine Gerichte  

EuGH 30.5.2002 Rs C-516/99 Schmid (Vorabentscheidungsersuchen der FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Berufungssenat V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Beschluss vom 2. Dezember 1999 vorgelegten Fragen nicht zuständig.

 

Beschränkung der Frist zur Erstattung von gemeinschaftswidrig erhobenen Abgaben zulässig  

EuGH 28.11.2000 Rs C-88/99 Roquette Frères (Vorabentscheidungsverfahren des französischen Tribunal de grande instance Béthune)

Das Gemeinschaftsrecht steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge sich im Bereich des Steuerrechts ein Antrag auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, der darauf gestützt wird, dass ein nationales Gericht oder ein Gemeinschaftsgericht eine innerstaatliche Vorschrift mit einer höherrangigen nationalen Vorschrift oder mit einer Gemeinschaftsvorschrift für unvereinbar erklärt hat, nur auf die Zeit nach dem 1. Januar des vierten Jahres vor dem Jahr erstrecken kann, in dem die Unvereinbarkeit gerichtlich festgestellt worden ist.

 

Vermutungen oder Beweisregeln betreffend dei Abwälzung gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben unzulässig 

EuGH 21.9.2000 Rs C-441/98 und C-442/98 Kapniki Michaïlidis AE (Vorabentscheidungsersuchen des griechischen Dioikitiko Protodikeio Saloniki)

1.Eine auf ausgeführte Tabakerzeugnisse nach Maßgabe von deren Wert erhobene Abgabe, die weder gleiche auf dem Inlandsmarkt vertriebene noch gleiche aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Tabakerzeugnisse trifft, ist ungeachtet des mit ihr verfolgten sozialen Zwecks als eine mit den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) und Artikel 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) unvereinbare Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll einzustufen, es sei denn, die als vergleichbar angesehene Belastung nationaler Erzeugnisse erfolgt in gleicher Höhe, auf der gleichen Handelsstufe und aufgrund eines gleichen Steuertatbestands wie dem einer Ausfuhrabgabe, wie sie durch das griechische Gesetz Nr. 2348/1953 eingeführt wurde.

2.Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat zwar nicht, die Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften erhobenen Abgaben abzulehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Es schließt aber die Anwendung von Vermutungen oder Beweisregeln aus, mit denen dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt werden soll, dass die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden sind, und mit denen er daran gehindert werden soll, Beweismittel vorzulegen, um eine angebliche Abwälzung zu widerlegen.

 

Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben nach nationalen Verfahrensvorschriften 

EuGH 9.2.1999 Rs C-343/96 Dilexport Srl (Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Pretura circondariale Bozen, Auswärtige Kammer Vipiten)

1.    Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle oder Abgaben weniger günstigen Frist- und Verfahrensmodalitäten unterwerfen, als sie für Klagen auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge zwischen einzelnen vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten in gleicher Weise für die auf Gemeinschaftsrecht wie für die auf nationales Recht gestützten Klagen gelten und die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
2.    Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, nach dem Erlaß von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
3.    Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, die Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle und Abgaben einer Voraussetzung wie der fehlenden Abwälzung dieser Zölle oder Abgaben auf Dritte zu unterwerfen, deren Erfüllung der Antragsteller zu beweisen hat.
4.    Das Gemeinschaftsrecht untersagt es nicht, die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle oder Abgaben von der — nicht rückwirkenden — Voraussetzung abhängig zu machen, daß dieser Antrag dem Finanzamt mitgeteilt wird, bei dem die Einkommensteuererklärung des Betroffenen für das entsprechende Geschäftsjahr eingegangen ist.

 

Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben nach nationalen Verfahrensvorschriften 

EuGH 17.11.1998 Rs C-228/96 Aprile (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Giudice conciliatore Mailand)

1. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der die allgemein für Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist bei allen zollrechtlichen Erstattungsklagen durch eine besondere — zunächst fünfjährige und später dreijährige — Ausschlußfrist ersetzt wird, sofern diese mit der bereits für verschiedene Abgaben vorgesehenen Ausschlußfrist vergleichbare Frist gleichermaßen für alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon gilt, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erhoben wurden, auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, daß sie mit diesen Bestimmungen vereinbar sind.

 

Keine Zuständigkeit des EuGH bei Vorlagen des schwedischen Skatterättsnämnde

EuGH 12.11.1998 Rs C-134/97 Victoria Film (Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Skatterättsnämnden)

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Skatterättsnämnde in seinem Vorlagebeschluß vom 20. Februar 1997 gestellten Fragen nicht zuständig.

Anmerkung: Im vorliegenden Fall gab es zwar Anhaltspunkte dafür, daß der Skatterättsnämnde eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, insbesondere die ihm vom Gesetz zuerkannte Unabhängigkeit und die Befugnis, aufgrund der Anwendung rechtlicher Vorschriften Entscheidungen über steuerliche Sachverhalte mit bindendem Charakter zu erlassen, doch führen andere Gesichtspunkte zu der Schlußfolgerung, daß er im wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit ausübt.

 

Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben nach nationalen Verfahrensvorschriften 

EuGH 22.10.1998 Rs C-10/97 bis C-22/97 IN.CO.GE.'90 ua (Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Pretura Circondariale Rom)

Das nationale Gericht muß aufgrund seiner Verpflichtung, eine innerstaatliche Regelung, durch die eine gemeinschaftsrechtswidrige Abgabe eingeführt worden ist, unangewendet zu lassen, Anträgen auf Erstattung dieser Abgabe grundsätzlich stattgeben. Die Erstattung ist gemäß den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten, wobei diese nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei
entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; auch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Eine eventuelle Neuqualifizierung der Rechtsbeziehungen, die durch die Erhebung einer später für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen nationalen Abgabe zwischen der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats und den Gesellschaften in diesem Staat entstanden sind, unterliegt somit dem innerstaatlichen Recht.

 

Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

EuGH 15.9.1998 Rs C-260/96 Spac (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Corte d'appello Venedig)

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden. 

2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war. 

 

Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

EuGH 15.9.1998 Rs C-279/96, C-280/96 und C-281/96  Ansaldo Energia ua (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Genua)

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden. 

2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war. 

 

Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

EuGH 15.9.1998 Rs C-231/96  Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Genua)

1. Daß der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen, berührt das Recht eines Mitgliedstaats nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift erhobenen Abgaben auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen. 

2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden. 

3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

 
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