|
 |
Rechtsprechung Rechtschutz |
|
|
|
Kurzzitate zu den jeweiligen Urteilen finden Sie hier, die Vollversion durch klick auf das jeweilige Urteil
Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe
EuGH 6.9.2011 Rs C‑398/09 Lady & Kid
Die Regeln des Unionsrechts über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind dahin auszulegen, dass diese Rückforderung nur dann zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen kann, wenn die von einem Abgabenpflichtigen ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, unmittelbar auf den Abnehmer abgewälzt wurden. Das Unionsrecht verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe mit der Begründung abzulehnen, dass die vom Abgabenpflichtigen rechtsgrundlos entrichteten Beträge mit einer Einsparung aus der gleichzeitigen Aufhebung anderer Abgaben verrechnet worden seien, da eine solche Verrechnung aus der Sicht des Unionsrechts nicht als ungerechtfertigte Bereicherung in Bezug auf die erstgenannte Abgabe angesehen werden kann.
|
Übermäßige Erschwerung der Erstattung von gegen Gemeinschaftsrecht
erhobener Abgaben
EuGH
17.6.2004 Rs C-30/02 Recheio – Cash & Carry SA ua (Vorabentscheidungsersuchen
des portugiesischen Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon)
Es verstößt nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz des
Gemeinschaftsrechts , wenn für den Antrag auf Erstattung einer unter
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgabe eine
Ausschlussfrist von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige
Zahlung dieser Abgabe festgesetzt wird.
|
Auswirkungen der ausländische Einkommensteuer auf die
Pfändungsgrenzen
EuGH
29.4.2004 Rs C-224/02 Pusa (Vorabentscheidungsersuchen
des finnischen Korkein oikeus)
1. Das Gemeinschaftsrecht steht grundsätzlich Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats entgegen, nach denen der pfändbare Teil einer regelmäßig
in diesem Staat an einen Schuldner zu zahlenden Rente in der Weise
bestimmt wird, dass die in diesem Staat zu entrichtende und an der Quelle
einbehaltene Einkommensteuer von der Rente abgezogen wird, während die
Steuer, die der Bezieher einer solchen Rente später für diese Rente im
Mitgliedstaat seines Wohnsitzes entrichten muss, in keiner Weise bei der
Bestimmung der pfändbaren Beträge dieser Rente berücksichtigt wird.
2. Dagegen steht das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften
nicht entgegen, die eine solche Berücksichtigung vorsehen, auch wenn sie
diese von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Schuldner
nachweist, dass er einen bestimmten Betrag als Einkommensteuer im
Mitgliedstaat seines Wohnsitzes tatsächlich entrichtet hat oder innerhalb
einer bestimmten Frist entrichten muss. Dies gilt jedoch nur insoweit, als
sich erstens das Recht des betreffenden Schuldners auf eine solche
Berücksichtigung klar aus diesen Rechtsvorschriften ergibt, zweitens die
Modalitäten dieser Berücksichtigung geeignet sind, dem Betroffenen das
Recht zu garantieren, auf jährlicher Basis eine Anpassung der pfändbaren
Beträge seiner Rente im selben Umfang zu erhalten, in dem eine solche
Steuer auch in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsvorschriften erlassen
hat, an der Quelle abgezogen worden wäre, und drittens diese Modalitäten
nicht dazu führen, dass die Ausübung dieses Rechts unmöglich gemacht
oder übermäßig erschwert wird.
|
Übermäßige Erschwerung der Erstattung von gegen Gemeinschaftsrecht
erhobener Abgaben
EuGH
9.12.2003 Rs C-129/00 Kommission/Italien
(Vertragsverletzungsverfahren)
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes Nr.
428/1990 - Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti
dall'appartenenza dell'Italia alle Communità europee (legge comunitaria
per il 1990) - (Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen infolge
der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften
[Gemeinschaftsgesetz für 1990]), der von der Verwaltung und einem
erheblichen Teil der Gerichte einschließlich der italienischen Corte
suprema di cassazione so ausgelegt und angewandt wird, dass die Ausübung
des Rechts auf Erstattung unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
erhobener Abgaben für den Abgabenpflichtigen übermäßig erschwert wird,
nicht ändert.
|
Effektivitätsgrundsatz und Vertrauensschutz bei
Steuerrückerstattungen
EuGH
11.7.2002 Rs C-62/00 Marks & Spencer plc (Vorabentscheidungsersuchen
des britischen Court of Appeal [England & Wales])
Die Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes stehen
einer nationalen Regelung entgegen, die rückwirkend die Frist verkürzt,
innerhalb deren die Erstattung von als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen
gefordert werden kann, wenn diese unter Verstoß gegen Bestimmungen der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erhoben wurden, die wie deren Artikel
11 Teil A Absatz 1 unmittelbare Wirkung entfalten.
|
Berufungssenate der Finanzlandesdirektionen sind keine Gerichte
EuGH
30.5.2002 Rs C-516/99 Schmid (Vorabentscheidungsersuchen der
FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die
Beantwortung der vom Berufungssenat V der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland mit Beschluss vom 2. Dezember 1999
vorgelegten Fragen nicht zuständig.
|
Beschränkung der Frist zur Erstattung von
gemeinschaftswidrig erhobenen Abgaben zulässig
EuGH
28.11.2000 Rs C-88/99 Roquette Frères (Vorabentscheidungsverfahren
des französischen Tribunal de grande instance Béthune)
Das Gemeinschaftsrecht steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge sich im Bereich des Steuerrechts ein Antrag
auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, der darauf gestützt wird, dass ein nationales Gericht oder ein Gemeinschaftsgericht eine
innerstaatliche Vorschrift mit einer höherrangigen nationalen Vorschrift oder mit einer Gemeinschaftsvorschrift für unvereinbar erklärt hat,
nur auf die Zeit nach dem 1. Januar des vierten Jahres vor dem Jahr erstrecken kann, in dem die Unvereinbarkeit gerichtlich festgestellt
worden ist.
|
Vermutungen oder Beweisregeln betreffend dei
Abwälzung gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben unzulässig
EuGH
21.9.2000 Rs C-441/98 und C-442/98 Kapniki Michaïlidis AE (Vorabentscheidungsersuchen
des griechischen Dioikitiko Protodikeio Saloniki)
1.Eine auf ausgeführte Tabakerzeugnisse nach Maßgabe von deren Wert
erhobene Abgabe, die weder gleiche auf dem Inlandsmarkt vertriebene noch
gleiche aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Tabakerzeugnisse
trifft, ist ungeachtet des mit ihr verfolgten sozialen Zwecks als eine mit
den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und
25 EG) und Artikel 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von
Amsterdam) unvereinbare Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll
einzustufen, es sei denn, die als vergleichbar angesehene Belastung
nationaler Erzeugnisse erfolgt in gleicher Höhe, auf der gleichen
Handelsstufe und aufgrund eines gleichen Steuertatbestands wie dem einer
Ausfuhrabgabe, wie sie durch das griechische Gesetz Nr. 2348/1953 eingeführt
wurde.
2.Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat zwar nicht,
die Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften
erhobenen Abgaben abzulehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Erstattung
zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Es schließt aber
die Anwendung von Vermutungen oder Beweisregeln aus, mit denen dem
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür auferlegt werden
soll, dass die ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt
worden sind, und mit denen er daran gehindert werden soll, Beweismittel
vorzulegen, um eine angebliche Abwälzung zu widerlegen.
|
Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben nach
nationalen Verfahrensvorschriften
EuGH
9.2.1999 Rs C-343/96 Dilexport Srl (Vorabentscheidungsersuchen der
italienischen Pretura circondariale Bozen, Auswärtige Kammer Vipiten)
1. Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Vorschriften nicht
entgegen, die die Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle oder Abgaben weniger
günstigen Frist- und Verfahrensmodalitäten unterwerfen, als sie für Klagen auf
Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge zwischen einzelnen vorgesehen sind, sofern diese
Modalitäten in gleicher Weise für die auf Gemeinschaftsrecht wie für die auf nationales
Recht gestützten Klagen gelten und die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht
unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht,
nach dem Erlaß von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für
gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die
Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne
diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden
Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht
unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, die
Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle und Abgaben einer Voraussetzung wie der
fehlenden Abwälzung dieser Zölle oder Abgaben auf Dritte zu unterwerfen, deren
Erfüllung der Antragsteller zu beweisen hat.
4. Das Gemeinschaftsrecht untersagt es nicht, die Zulässigkeit
eines Antrags auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Zölle oder Abgaben von der
— nicht rückwirkenden — Voraussetzung abhängig zu machen, daß dieser Antrag
dem Finanzamt mitgeteilt wird, bei dem die Einkommensteuererklärung des Betroffenen für
das entsprechende Geschäftsjahr eingegangen ist.
|
Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben nach
nationalen Verfahrensvorschriften
EuGH
17.11.1998 Rs C-228/96 Aprile (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen
Giudice conciliatore Mailand)
1. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht
entgegen, nach der die allgemein für Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist bei allen zollrechtlichen
Erstattungsklagen durch eine besondere — zunächst fünfjährige und später
dreijährige — Ausschlußfrist ersetzt wird, sofern diese mit der bereits für
verschiedene Abgaben vorgesehenen Ausschlußfrist vergleichbare Frist gleichermaßen für
alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon gilt, ob sie auf das
Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.
2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen
des Ausgangsverfahrens nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter
Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erhoben wurden, auf eine nationale
Ausschlußfrist zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat seine nationalen
Rechtsvorschriften noch nicht dahin geändert hat, daß sie mit diesen Bestimmungen
vereinbar sind.
|
Keine Zuständigkeit des EuGH bei Vorlagen des schwedischen
Skatterättsnämnde
EuGH
12.11.1998 Rs C-134/97 Victoria Film (Vorabentscheidungsersuchen des
schwedischen Skatterättsnämnden)
Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Skatterättsnämnde in seinem
Vorlagebeschluß vom 20. Februar 1997 gestellten Fragen nicht zuständig.
Anmerkung: Im vorliegenden Fall gab es zwar Anhaltspunkte dafür, daß der
Skatterättsnämnde eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, insbesondere die ihm vom
Gesetz zuerkannte Unabhängigkeit und die Befugnis, aufgrund der Anwendung rechtlicher
Vorschriften Entscheidungen über steuerliche Sachverhalte mit bindendem Charakter zu
erlassen, doch führen andere Gesichtspunkte zu der Schlußfolgerung, daß er im
wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit ausübt.
|
Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben nach
nationalen Verfahrensvorschriften
EuGH
22.10.1998 Rs C-10/97 bis C-22/97 IN.CO.GE.'90 ua (Vorabentscheidungsersuchen
der italienischen Pretura Circondariale Rom)
Das nationale Gericht muß aufgrund seiner Verpflichtung, eine innerstaatliche
Regelung, durch die eine gemeinschaftsrechtswidrige Abgabe eingeführt worden ist,
unangewendet zu lassen, Anträgen auf Erstattung dieser Abgabe grundsätzlich stattgeben.
Die Erstattung ist gemäß den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten,
wobei diese nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei
entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; auch dürfen sie die
Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch
unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Eine eventuelle Neuqualifizierung der
Rechtsbeziehungen, die durch die Erhebung einer später für gemeinschaftsrechtswidrig
befundenen nationalen Abgabe zwischen der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats und den
Gesellschaften in diesem Staat entstanden sind, unterliegt somit dem innerstaatlichen
Recht.
|
Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen für die Erstattung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge
EuGH
15.9.1998 Rs C-260/96 Spac (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen
Corte d'appello Venedig)
1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen
auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden
sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der
allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher
Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie
auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.
2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt das Gemeinschaftsrecht es
einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter
Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist,
die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn
die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht
umgesetzt worden war.
|
Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen für die Erstattung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge
EuGH
15.9.1998 Rs C-279/96, C-280/96 und C-281/96 Ansaldo Energia ua (Vorabentscheidungsersuchen
des italienischen Tribunale Genua)
1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen
auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden
sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der
allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter
Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher
Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie
auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.
2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt das Gemeinschaftsrecht es
einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter
Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist,
die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn
die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht
umgesetzt worden war.
|
Anwendbarkeit nationaler Verjährungsfristen für die Erstattung
rechtsgrundlos gezahlter Beträge
EuGH 15.9.1998 Rs C-231/96 Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Genua)
1. Daß der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen, berührt das Recht eines Mitgliedstaats nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift erhobenen Abgaben auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen.
2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.
3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.
|
|
|
|
|
 |