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Rechtsprechung Ertragsteuern und Vermögensteuern |
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Kurzzitate zu den jeweiligen Urteilen finden Sie hier, die Vollversion durch klick auf das jeweilige Urteil
Verwertung ausländischer Veräußerungsverluste
EuGH 07.11.2013 Rs C‑322/11 K
Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung
eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im
Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat
wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen
Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im
erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem
Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten
Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im
erstgenannten Mitgliedstaat befände.
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Auslegung der Amtshilferichtlinie
EuGH 22.10.2013 Rs C‑276/12 Sabou
1. Das
Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern
auf Versicherungsprämien in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des
Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und aus dem Grundrecht
auf rechtliches Gehör ergibt, ist dahin auszulegen, dass es dem Steuerpflichtigen
eines Mitgliedstaats weder das Recht verleiht, über das
Amtshilfeersuchen informiert zu werden, das dieser Staat an einen
anderen Mitgliedstaat stellt, um u. a. die von diesem Steuerpflichtigen
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zu
überprüfen, noch das Recht, an der Formulierung des an den ersuchten
Mitgliedstaat gestellten Ersuchens mitzuwirken, noch das Recht, an von
diesem letztgenannten Staat organisierten Zeugenvernehmungen
teilzunehmen.
2. Die Richtlinie
77/799 in der durch die Richtlinie 2006/98 geänderten Fassung regelt
nicht die Frage, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige
die Richtigkeit der vom ersuchten Mitgliedstaat erteilten Auskunft in
Frage stellen kann, und stellt keine besondere Anforderung an den Inhalt
der erteilten Auskunft.
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Freibetrag im Rahmen der Erbschaftssteuer
EuGH 17.10.2013 Rs C‑181/12 Welte
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin
auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die
Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des
Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch
Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage
dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des
Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem
Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger
ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest
eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem
genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
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Beschränkung des Zinsabzugs bei übermäßigen Schulden
EuGH 03.10.2013 Rs C‑282/12 Itelcar
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er
der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht
ermöglicht, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Gewinns als Kosten die auf den als übermäßig eingestuften Teil einer
Verschuldung entfallenden Zinsen abzuziehen, die eine gebietsansässige
Gesellschaft einer in einem Drittstaat ansässigen Darlehen gebenden
Gesellschaft zahlt, zu der sie besondere Beziehungen unterhält, aber den
Abzug solcher Zinsen zulässt, die an eine gebietsansässige Darlehen
gebende Gesellschaft gezahlt worden sind, zu der die Darlehen nehmende
Gesellschaft Beziehungen dieser Art unterhält, sofern nach dieser
Regelung auch dann, wenn die in einem Drittstaat ansässige Darlehen
gebende Gesellschaft keine Beteiligung am Kapital der gebietsansässigen
Darlehen nehmenden Gesellschaft hält, vermutet wird, dass jede
Verschuldung der letztgenannten Gesellschaft Teil einer Gestaltung ist,
mit der die normalerweise geschuldete Steuer
umgangen werden soll, oder sofern die betreffende Regelung nicht die
Möglichkeit bietet, von vornherein hinreichend genau ihren
Anwendungsbereich zu bestimmen.
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Fiktiver Zinsabzug auch für ausländische Betriebsstätten
EuGH 04.07.2013 Rs C‑350/11 Argenta Spaarbank
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er
einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach bei der Berechnung des
Abzugs, der einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen
Gesellschaft gewährt wird, der Nettowert der Aktiva einer in einem
anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte nicht berücksichtigt
wird, wenn die Gewinne dieser Betriebsstätte im ersten Mitgliedstaat
gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht steuerpflichtig
sind, wohingegen die Aktiva, die einer in diesem ersten Mitgliedstaat
gelegenen Betriebsstätte zugeordnet sind, für diesen Abzug
berücksichtigt werden.
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Steuerbefreiung für von gebietsansässigen Banken gezahlte Zinsen
EuGH 06.06.2013 Rs C‑383/10 Kommission/Belgien
1. Das
Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56
AEUV und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 verstoßen, dass es eine Regelung eingeführt und beibehalten
hat, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern
diskriminierende Besteuerung vorsieht, als eine Steuerbefreiung ausschließlich auf von gebietsansässigen Banken gezahlte Zinsen Anwendung findet.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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Verzinsung von Steuerrückzahlungen iZm unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben
EuGH 18.04.2013 Rs C-565/11 Irimie
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind.
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Diskriminierende Berechnung des Anrechnungsbetrags
EuGH 28.02.2013 Rs C-168/11 Beker
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen – einschließlich der ausländischen Einkünfte – zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.
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Schumacker-Grundsatz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz bei privater Wohnsitzverlegung
EuGH 28.02.2013 Rs C-425/11 Ettwein
Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.
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Einschränkung einer Steuerbefreiung nur im Falle eines inländischen Arbeitgebers unzulässig
EuGH 28.02.2013 Rs C-544/11 Petersen
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
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Verlustimport durch Hereinverschmelzung
EuGH 21.02.2013 Rs C-123/11 A
1. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Möglichkeit ausschließt, dass eine Muttergesellschaft, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, fusioniert, von ihren steuerpflichtigen Einkünften die in Veranlagungszeiträumen vor der Fusion erlittenen Verluste dieser Tochtergesellschaft in Abzug bringt, während die nationale Regelung eine solche Möglichkeit vorsieht, wenn die Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erfolgt. Eine solche nationale Regelung ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn sie der Muttergesellschaft nicht ermöglicht, nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft von dieser oder von einem Dritten in künftigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden.
2. Die Vorschriften zur Berechnung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft für die Zwecke ihrer Übernahme durch die gebietsansässige Muttergesellschaft im Rahmen eines Vorgangs wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen dürfen keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften darstellen, die anwendbar wären, wenn diese Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft durchgeführt worden wäre.
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Anwendung der Fusions-RL
EuGH 19.12.2012 Rs C-207/11 3D I
Die Art. 2, 4 und 9 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sind dahin auszulegen, dass sie es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht verbieten, dass bei einer Einbringung von Unternehmensteilen bei der einbringenden Gesellschaft der Wertzuwachs aufgrund der Einbringung besteuert wird, sofern die einbringende Gesellschaft keine Rücklage in Höhe des Mehrwerts aufgrund der Einbringung in ihre Bilanz aufnimmt.
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Weitere Fragen zum britischen körperschaftsteuerlichen Anrechnungssystem
EuGH 13.11.2012 Rs C‑35/11 Test Claimants in the FII Group Litigation
1. Die
Art. 49 AEUV und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung
eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Befreiungsmethode auf
Dividenden aus inländischen Quellen und die Anrechnungsmethode auf
Dividenden aus ausländischen Quellen anwendet, wenn sich erweist, dass
zum einen die Steuergutschrift für die Dividenden empfangende
Gesellschaft im Rahmen der Anrechnungsmethode dem Betrag der Steuer
entspricht, die tatsächlich auf die den ausgeschütteten Dividenden
zugrunde liegenden Gewinne entrichtet worden ist, und zum anderen in dem
betreffenden Mitgliedstaat das effektive Besteuerungsniveau für die
Gewinne von Gesellschaften generell unter dem vorgeschriebenen
Steuersatz liegt.
2. Die
Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil
vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation
(C‑446/04), gelten auch in Fällen, in denen
– die
ausländische Körperschaftsteuer, mit der die den ausgeschütteten
Dividenden zugrunde liegenden Gewinne belegt waren, nicht oder nicht
vollständig von der gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden an
die gebietsansässige Gesellschaft zahlt, sondern von einer in einem
Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft
der erstgenannten Gesellschaft entrichtet worden ist;
– die
Körperschaftsteuervorauszahlung nicht von der gebietsansässigen
Gesellschaft entrichtet worden ist, die die Dividenden von einer
gebietsfremden Gesellschaft empfangen hat, sondern im Rahmen der
Regelung der Gruppenbesteuerung von ihrer gebietsansässigen
Muttergesellschaft.
3. Das
Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat
ansässige Muttergesellschaft, die im Rahmen einer Regelung der
Gruppenbesteuerung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter
Verstoß gegen das Unionsrecht gezwungen war, die
Körperschaftsteuervorauszahlung auf den aus Dividenden aus ausländischen
Quellen stammenden Teil ihres Gewinns zu entrichten, einen Anspruch auf
Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer
hat, soweit diese den Mehrbetrag der Körperschaftsteuer übersteigt, den
der betreffende Mitgliedstaat erheben durfte, um den im Vergleich zu
dem nominalen Steuersatz für die Gewinne der gebietsansässigen
Muttergesellschaft niedrigeren nominalen Steuersatz für die den
Dividenden aus ausländischen Quellen zugrunde liegenden Gewinne
auszugleichen.
4. Das
Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass sich eine im Gebiet eines
Mitgliedstaats ansässige Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer in
einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren
Einfluss auf die Entscheidungen der letztgenannten Gesellschaft
verschafft, auf Art. 63 AEUV berufen kann, um die Vereinbarkeit einer
Regelung dieses Mitgliedstaats über die steuerliche Behandlung von
Dividenden aus Quellen dieses Drittlands, die nicht ausschließlich auf
Situationen anwendbar ist, in dem die Muttergesellschaft einen
entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft
ausübt, mit dieser Bestimmung in Frage zu stellen.
5. Die
Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in
der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist,
gilt nicht, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der
Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der
Muttergesellschaft nicht besteuert werden.
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Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden
EuGH 08.11.2012 Rs C‑342/10, Kommission/Finnland
1. Die
Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63
AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 verstoßen, dass sie eine diskriminierende
Besteuerungsregelung für an ausländische Pensionsfonds ausgezahlte
Dividenden erlassen und aufrechterhalten hat.
2. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das
Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der
Niederlande, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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Diskriminierende Besteuerung von Investmentgesellschaften
EuGH 25.10.2012 Rs C‑387/11 Kommission/Belgien
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 63 AEUV und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Regeln beibehalten hat, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern danach unterscheiden, ob diese Einkünfte von gebietsansässigen Investmentgesellschaften oder von gebietsfremden Investmentgesellschaften ohne feste Niederlassung in Belgien bezogen werden. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
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Fiktive Liquidation behindert nicht die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie
EuGH 18.10.2012 Rs C‑371/11 Punch Graphix Prepress Belgium
Der Begriff der Liquidation in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 ist dahin auszulegen, dass die Auflösung einer Gesellschaft im Rahmen einer Fusion durch Übernahme nicht als eine derartige Liquidation angesehen werden kann.
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Antragsgebundenheit der Begünstigungen der Fusionsrichtlinie
EuGH 18.10.2012 Rs C‑603/10 Pelati
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Gewährung von Steuervergünstigungen bei einer Spaltung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie an die Voraussetzung knüpft, dass der entsprechende Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Modalitäten der Anwendung dieser Frist, insbesondere die Bestimmung des Fristbeginns, hinreichend genau, klar und vorhersehbar sind, damit der Steuerpflichtige seine Rechte kennen und die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Steuervergünstigungen erhalten kann.
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Quellenbesteuerung und Dienstleistungsfreiheit
EuGH 18.10.2012 Rs C‑498/10 X
1. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass die einem Dienstleistungsempfänger durch die Regelung eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, von den Vergütungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden, eine Quellensteuer einzubehalten, während eine solche Verpflichtung bei Vergütungen, die an gebietsansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden, nicht besteht, wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung darstellt.
2. Soweit eine nationale Regelung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende durch die Verpflichtung zum Einbehalt einer Quellensteuer wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bewirkt, kann diese Beschränkung durch die Notwendigkeit, eine effiziente Erhebung der Steuer zu gewährleisten, gerechtfertigt sein und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen, und zwar auch in Anbetracht der Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung im Bereich der Beitreibung der Steuern gemäß der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geänderten Fassung. Der spätere Verzicht auf den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Steuerabzug sagt noch nichts aus über dessen Eignung zur Erreichung des verfolgten Ziels und dessen Verhältnismäßigkeit, die allein anhand des verfolgten Ziels zu beurteilen sind.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verpflichtung des Dienstleistungsempfängers zum Einbehalt einer Quellensteuer wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, eine durch Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der gebietsfremde Dienstleistungserbringer die in den Niederlanden einbehaltene Steuer von der Steuer abziehen kann, die er in seinem Niederlassungsmitgliedstaat zu entrichten hat.
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Verlustübergang im „UK-Group-Relief“
EuGH 06.09.2012 Rs C‑18/11 Philips Electronics
1. Art. 43 EG
ist dahin auszulegen, dass es eine Beschränkung der Freiheit eines
gebietsfremden Unternehmens, sich in einem anderen Mitgliedstaat
niederzulassen, darstellt, wenn nationale Rechtsvorschriften die
Möglichkeit der Übertragung von Verlusten, die eine in diesem
Mitgliedstaat ansässige Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft
erlitten hat, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege des
Konzernabzugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Verluste
nicht für die Zwecke einer ausländischen Steuer verwendet werden können,
obwohl für die Übertragung von Verlusten, die eine gebietsansässige
Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat erlitten hat, keine entsprechende
Voraussetzung gilt.
2. Eine
Beschränkung der Freiheit einer gebietsfremden Gesellschaft, sich in
einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wie sie im Ausgangsverfahren
in Rede steht, kann nicht durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, die auf eine Verhinderung der
doppelten Berücksichtigung von Verlusten, die Wahrung einer
ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den
Mitgliedstaaten oder die Kombination dieser beiden Ziele gerichtet sind.
3. In
einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens muss das nationale
Gericht jede Bestimmung des nationalen Rechts, die Art. 43 EG
entgegensteht, unangewandt lassen
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Grundfreiheitsbeschränkende portugiesische Wegzugsbesteuerung
EuGH 06.09.2012 Rs C‑38/10 Kommission/Portugal
1. Die
Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49
AEUV verstoßen, dass sie die Art. 76 A und 76 B des Código português do
Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (portugiesisches
Körperschaftsteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, die im Fall der
Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung einer
portugiesischen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat oder im
Fall der durch eine nicht in Portugal ansässige Gesellschaft
vorgenommenen Überführung eines Teils oder der Gesamtheit der einer
portugiesischen festen Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte aus
Portugal in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar sind und vorsehen,
dass die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem der
Steuertatbestand eintritt, sämtliche nicht realisierten Wertzuwächse der
betroffenen Vermögenswerte einschließt, jedoch nicht die nicht
realisierten Wertzuwächse, die sich aus ausschließlich nationalen
Transaktionen ergeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten
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Diskriminierender Widerruf einer gewährten Vermögensteuerermäßigung aufgrund der Sitzverlegung
EuGH 06.09.2012 Rs C‑380/11 DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Gewährung einer Ermäßigung der Vermögensteuer an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Steuerschuldner während der fünf folgenden Steuerjahre weiterhin dieser Steuer unterliegt.
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Steuerneutralität des Anteilstauschs auch gegenüber EWR-Staaten
EuGH 19.07.2012 Rs C-48/11, A
Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Austausch von Anteilen zwischen einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Gesellschaft und einer Gesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet eines dem EWR angehörenden Drittlands einer steuerpflichtigen Veräußerung von Anteilen gleichgestellt wird, während ein solcher Vorgang steuerlich neutral wäre, wenn daran nur inländische oder in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften beteiligt wären, entgegen, sofern zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen besteht, das einen ebenso wirksamen Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden vorsieht wie die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern sowie der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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Diskriminierende Wegzugsbesteuerung
EuGH 12.07.2012 Rs C-269/09, Kommission/Spanien
1. Das
Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den
Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass es mit Art. 14 Abs. 3 der
Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de
modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades,
sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio (Gesetz 35/2006
über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen und zur
teilweisen Änderung der Gesetze über die Körperschaftsteuer, die Steuer
auf das Einkommen Gebietsfremder und die Vermögensteuer) vom 28.
November 2006 eine Bestimmung erlassen und beibehalten hat, nach der
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat
verlegen, dazu verpflichtet sind, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte
in die Besteuerungsgrundlage ihres letzten Veranlagungszeitraums als
gebietsansässige Steuerpflichtige einzubeziehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Spanien trägt drei Viertel der gesamten Kosten. Die Europäische Kommission trägt das übrige Viertel.
4. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
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Grenzüberschreitendes Betriebsausgabenabzugsverbot
EuGH 05.07.2012 Rs C-318/10 SIAT
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Vergütungen für Leistungen oder Dienstleistungen, die ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger einer gebietsfremden Gesellschaft zahlt, nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, wenn diese Gesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes keiner Körperschaftsteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt als dem, dem diese Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat unterliegen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sich diese Vergütungen auf tatsächliche und ehrliche Geschäfte beziehen und nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen, während derartige Vergütungen nach der allgemeinen Regelung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie erforderlich sind, um steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen oder zu behalten, und wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sie tatsächlich und in der angegebenen Höhe angefallen sind.
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Berechnung der Aufstockung des Arbeitsentgelts von Grenzgängern
EuGH 28.06.2012 Rs C‑172/11 Erny
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.
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Grundfreibetrag für Gebietsfremde
EuGH 10.05.2012 Rs C‑39/10 Kommission/Estland
1. Die
Republik Estland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV
und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.
Mai 1992 verstoßen, dass sie gebietsfremden Rentnern, die angesichts
ihrer niedrigen Renten nach dem Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats in diesem nicht steuerpflichtig
sind, nicht den im Einkommensteuergesetz (tulumaksuseadus) vom 15.
Dezember 1999 in der durch das Gesetz vom 26. November 2009 geänderten
Fassung vorgesehenen Steuerfreibetrag gewährt.
2. Die Republik Estland trägt die Kosten.
3. Das
Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, das Königreich
Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie
die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
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Quellensteuer und Investmentfonds
EuGH 10.05.2012 Rs C‑338/11 bis C‑347/11 Santander Asset Management et al
Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Dividenden inländischer Herkunft einer Quellensteuer unterwirft, wenn sie von in einem anderen Staat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bezogen werden, während solche Dividenden, die von im ersten Staat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bezogen werden, von der Steuer befreit sind.
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Zulässigkeit von Steueramnestieregelungen
EuGH 29.03.2012 Rs C-417/10, 3M Italia
Das Unionsrecht, insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot, Art. 4 Abs. 3 EUV, die vom AEU-Vertrag garantierten Frei-heiten, das Diskriminierungsverbot, die Vorschriften über staatliche Beihilfen und die Verpflichtung, die wirksame Anwen-dung des Unionsrechts zu gewährleisten, ist dahin auszulegen, dass es in einem die direkte Besteuerung betreffenden Verfah-ren wie dem Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die die Einstellung der bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 % des Streitwerts vorsieht, wenn diese Verfahren auf eine Klage zurückgehen, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttre-ten dieser Vorschrift erhoben wurde, und die Finanzverwaltung in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen ist.
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Kein Abzug nicht entrichteter Körperschaftsteuer
EuGH 08.12.2011 Rs C-157/10 Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
Art. 67 EWG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) stehen der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die bei der Körperschaftsteuer und im Rahmen der Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung den Abzug der Steuer verbietet, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Erträge geschuldet wird, die dort erzielt wurden und dieser Besteuerung unterliegen, wenn diese Steuer – trotz des Entstehens der Steuerschuld – aufgrund einer Befreiung, einer Steuergutschrift oder irgendeiner sonstigen Steuervergünstigung nicht gezahlt wurde, sofern diese Regelung im Verhältnis zu der Behandlung, der die in dem genannten Mitgliedstaat erzielten Zinsen unterliegen, nicht diskriminierend ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
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Wegzugsbesteuerung und jährlicher Nachweis
EuGH 29.11.2011 Rs C-371/10 National Grid Indus
1. Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt, kann sich auf Art. 49 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.
2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass
– er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach der Betrag der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft endgültig – ohne Berücksichtigung möglicherweise später eintretender Wertminderungen oder Wertzuwächse – zu dem Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem die Gesellschaft aufgrund der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat aufhört, in dem ersten Mitgliedstaat steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die besteuerten nicht realisierten Wertzuwächse auf Kursgewinne beziehen, die im Aufnahmemitgliedstaat angesichts der dort geltenden Steuerregelung nicht zum Ausdruck kommen können;
– er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt.
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Diskriminierende Quellenbesteuerung
EuGH 20.10.2011 Rs C‑284/09 Kommission/Deutschland
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Island oder in Norwegen ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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Inlandsanknüpfung als Voraussetzung für Steuergutschrift
EuGH 13.10.2011 Rs C‑9/11 Waypoint Aviation
Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Gewährung einer Steuergutschrift auf die Einkünfte aus Darlehen, die bestimmten Unternehmen für den Erwerb von neuen, im Inland genutzten Wirtschaftsgütern gewährt werden, von der Voraussetzung abhängig macht, dass das Nutzungsrecht an dem Wirtschaftsgut von dem Unternehmen, das dieses dank dem zur Steuergutschrift berechtigenden Darlehen erworben hat, oder von irgendeinem anderen Unternehmen derselben Gruppe nicht an Dritte übertragen wird, die nicht Mitglieder dieser Gruppe mit Sitz in diesem Mitgliedstaat sind.
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Unzulässige Dividendenbesteuerung
EuGH 06.10.2011 Rs C‑493/09 Kommission / Portugal
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie die Befreiung von der Körperschaftsteuer den im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässigen Pensionsfonds vorbehalten hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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Steuerfreie Bezüge bei Inlandsbezug
EuGH 15.09.2011 Rs C‑240/10 Schulz-Delzers und Schulz
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegensteht, wonach Zulagen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Beamten eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts am Dienstort gewährt werden, bei der Bestimmung des auf andere Einkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in dem ersten Mitgliedstaat anwendbaren Steuersatzes unberücksichtigt bleiben, während vergleichbare Zulagen, die einem Beamten dieses anderen Mitgliedstaats gewährt werden, der im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats arbeitet, bei der Bestimmung dieses Steuersatzes berücksichtigt werden.
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Zinsen- & LizenzgebührenRL: Einbeziehung von Darlehenszinsen in die Gewerbesteuer
EuGH 21.07.2011 Rs C‑397/09 Scheuten Solar Technology
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.
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Auslandskörperschaftsteuer-Anrechnung
EuGH 30.06.2011 Rs C‑262/09 Meilicke
1. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen bei der Berechnung der Höhe der Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlten Dividenden Anspruch hat, in dem Fall, dass die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden, der Anwendung einer Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die auf ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils, der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird. Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat.
2. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen in Bezug auf das Maß an Präzision, das die Nachweise aufweisen müssen, die erforderlich sind, um in den Genuss einer Steuergutschrift in Verbindung mit Dividenden zu kommen, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem gezahlt werden, in dem der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist, der Anwendung einer Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes vom 7. September 1990 in der Fassung des Gesetzes vom 13. September 1993 entgegen, wonach die Detailliertheit und die Präsentationsform der Nachweise, die ein solcher Empfänger beizubringen hat, der Detailliertheit und der Präsentationsform entsprechen müssen, die verlangt werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im Besteuerungsmitgliedstaat des Empfängers hat. Die Steuerbehörden des letztgenannten Mitgliedstaats sind befugt, von dem Empfänger die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand deren sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei die Steuergutschrift schätzen dürfen.
3. Der Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung – wie sie sich aus § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Verbindung mit Art. 97 § 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 in seiner geänderten Fassung ergibt – entgegen, die es rückwirkend und ohne Einräumung einer Übergangsfrist verwehrt, eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer auf Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden, dadurch zu erlangen, dass entweder eine den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger der Dividenden unbeschränkt steuerpflichtig ist, genügende Bescheinigung über diese Steuer oder Belege vorgelegt werden, anhand deren die Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung oder dieser Belege angemessen ist.
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Besteuerung von Dividenden
EuGH 10.02.2011 Rs C‑436/08 und C‑437/08 Haribo
1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen Portfoliodividenden aus Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit sind und nach denen eine solche Befreiung bei Portfoliodividenden von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind, vom Bestehen eines Abkommens über umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe zwischen dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat abhängt, da für das Erreichen der Ziele der fraglichen Rechtsvorschriften nur das Bestehen eines Amtshilfeabkommens erforderlich ist.
2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen Portfoliodividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, von der Körperschaftsteuer befreit sind, während Portfoliodividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist, bezieht, dieser Steuer unterliegen, vorausgesetzt, dass die im Sitzstaat der letztgenannten Gesellschaft entrichtete Steuer auf die im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft geschuldete Steuer angerechnet wird und dass der Verwaltungsaufwand, der der Empfängergesellschaft für die Inanspruchnahme einer solchen Anrechnung abverlangt wird, nicht übermäßig ist. Angaben, die die nationale Finanzverwaltung von der Empfängergesellschaft zu der Steuer verlangt, die auf die Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat tatsächlich erhoben wurde, sind der Funktionsweise der Anrechnungsmethode inhärent und können nicht als übermäßiger Verwaltungsaufwand angesehen werden.
3. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Portfoliodividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer befreit sind und die für Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist, ausgeschüttet werden, weder eine Steuerbefreiung der Dividenden noch ein System zur Anrechnung der von der ausschüttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat entrichteten Steuer vorsieht.
4. Art. 63 AEUV steht der Praxis einer nationalen Steuerbehörde, die auf Dividenden aus bestimmten Drittstaaten die Anrechnungsmethode anwendet, wenn die Beteiligung der Empfängergesellschaft am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft einen bestimmten Schwellenwert nicht erreicht, und bei Überschreiten dieses Werts die Befreiungsmethode, während sie auf Dividenden inländischen Ursprungs systematisch die Befreiungsmethode anwendet, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die betreffenden, zur Verhinderung oder Abmilderung einer mehrfachen Besteuerung ausgeschütteter Gewinne dienenden Mechanismen zu gleichwertigen Ergebnissen führen. Der Umstand, dass die nationale Finanzverwaltung von der Empfängergesellschaft Auskünfte zu der Steuer verlangt, die tatsächlich auf die Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft in dem Drittstaat erhoben wurde, in dem diese ansässig ist, ist der Funktionsweise der Anrechnungsmethode inhärent und beeinträchtigt als solche nicht die Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode.
5. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, – dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gebietsansässige Gesellschaften die Möglichkeit haben, in einem Veranlagungsjahr erlittene Verluste in die folgenden Veranlagungsjahre vorzutragen, und nach der die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden dadurch verhindert wird, dass auf Dividenden aus inländischen Quellen die Befreiungsmethode angewandt wird, während auf Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgeschüttet werden, die Anrechnungsmethode zur Anwendung gelangt, sofern eine solche Regelung es im Fall der Anwendung der Anrechnungsmethode nicht zulässt, dass die Anrechnung der Körperschaftsteuer, die im Ansässigkeitsstaat der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft entrichtet wurde, auf die folgenden Veranlagungsjahre vorgetragen wird, wenn die Empfängergesellschaft in dem Veranlagungsjahr, in dem sie die Dividenden aus einer ausländischen Quelle bezogen hat, einen Verlust ausgewiesen hat, und – dass er einen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in seinem Steuerrecht die Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat auf die Dividenden erhobenen Quellensteuer vorzusehen, um zu verhindern, dass bei den Dividenden, die eine im erstgenannten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft bezieht, eine rechtliche Doppelbesteuerung eintritt, die daraus resultiert, dass die betreffenden Staaten ihre jeweilige Besteuerungsbefugnis parallel ausüben.
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Steuergutschrift für Investitionen
EuGH 22.12.2010 Rs C-287/10 Tankreederei I
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem ausschließlich in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift nur deshalb versagt wird, weil das Investitionsgut, für das die Gutschrift verlangt wird, physisch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt wird.
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Kein verbotener Steuerabzug vom Ausgleichszuschlag
EuGH 24.06.2010 Rs C‑338/08 und C‑339/08 P. Ferrero
1. Vorbehaltlich insbesondere der vom
vorlegenden Gericht entsprechend den Ausführungen in Randnr. 38 des
vorliegenden Urteils vorgenommenen Prüfung der Art der „Erstattung“ des
in den Ausgangsverfahren streitigen „Ausgleichszuschlags“ durch eine
italienische Gesellschaft an eine niederländische Gesellschaft nach
Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht, das am 8.
Mai 1990 in Den Haag mit Zusatzprotokoll abgeschlossen wurde, ist davon
auszugehen, dass ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren
streitige, soweit er auf diese Erstattung angewendet wird, keine nach
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten in der für die Ausgangsverfahren
maßgeblichen Fassung grundsätzlich verbotene Besteuerung von
Gewinnausschüttungen an der Quelle ist. Sollte das vorlegende Gericht
jedoch die Auffassung vertreten, diese „Erstattung“ des
Ausgleichszuschlags sei nicht steuerlicher Art, würde ein Steuerabzug
wie der in den Ausgangsverfahren streitige hingegen eine nach Art. 5
Abs. 1 der Richtlinie 90/435 grundsätzlich verbotene Besteuerung von
Gewinnausschüttungen an der Quelle darstellen.
2. Sollte das vorlegende Gericht den
in den Ausgangsverfahren streitigen Steuerabzug als Besteuerung von
Gewinnausschüttungen an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie 90/435 in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung
betrachten, könnte dieser Steuerabzug nur dann als in den
Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie fallend angesehen
werden, wenn zum einen das bilaterale Abkommen Vorschriften zur
Beseitigung oder Minderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von
Dividendenausschüttungen enthielte und wenn zum anderen die Anwendung
dieses Steuerabzugs die Wirkungen dieser Vorschriften nicht beseitigen
würde; dies zu beurteilen obläge dem nationalen Gericht.
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Höhere Besteuerung von Zinszahlungen an gebietsfremde Kreditinstitute unionsrechtswidrig?
EuGH 17.6.2010 Rs C‑105/08 Kommission / Portugal
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3. Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.
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Diskriminierende Besteuerung von Outbound-Dividenden
EuGH 3.6.2010 Rs C-487/08 Kommission / Spanien
1. Das Königreich Spanien hat dadurch
gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass es
die Steuerbefreiung der von Gesellschaften mit Sitz in Spanien
ausgeschütteten Dividenden im Fall von Empfängergesellschaften mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat von einer höheren Beteiligung am Kapital
der ausschüttenden Gesellschaften abhängig macht als im Fall von
Empfängergesellschaften mit Sitz in Spanien.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
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Missbrauchsbestimmung in der Fusions-RL
EuGH 20.05.2010 Rs C‑352/08 Zwijnenburg
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergünstigungen einem Steuerpflichtigen, der geplant hat, mittels einer eine Betriebsfusion umfassenden rechtlichen Konstruktion die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nämlich der Verkehrsteuer, zu vermeiden, nicht versagt werden kann, da diese Steuer nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.
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Optionsmöglichkeit zur nichtdiskriminierenden Besteuerung nicht ausreichend
EuGH 18.03.2010 Rs C‑440/08 Gielen
Art. 49 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, die in Bezug auf die Gewährung einer Steuervergünstigung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Selbständigenabzugs diskriminierende Wirkungen für gebietsfremde Steuerpflichtige hat, selbst wenn diese Steuerpflichtigen hinsichtlich der betreffenden Vergünstigung die Regelung wählen können, die für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt.
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Ausschluss von ausländischen Tochtergesellschaften von Unternehmensgruppe zulässig
EuGH 25.02.2010 Rs C-337/08 X Holding
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen.
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Hinzurechnungsbesteuerung bei unverzinsten Darlehen gerechtfertigt
EuGH 21.01.2010 RS C-311/08 SGI
Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht grundsätzlich entgegensteht, wonach ein außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil bei der gebietsansässigen Gesellschaft besteuert wird, wenn er einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt worden ist, während eine gebietsansässige Gesellschaft nicht bezüglich eines solchen Vorteils besteuert werden kann, wenn dieser einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft gewährt worden ist, mit der sie in dieser Weise verflochten ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, sich davon zu überzeugen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in ihrer Gesamtheit erforderlich ist.
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Ungleichbehandlung von im Inland und im Ausland bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen unzulässig
EuGH 19.11.2009 Rs C‑314/08 Filipiak
1. Die Art. 43 EG und 49 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger nur dann Anspruch darauf hat, dass der Betrag der im Steuerjahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird und dass die von ihm geschuldete Einkommensteuer um die in diesem Zeitraum gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gemindert wird, wenn diese Beiträge im Mitgliedstaat der Besteuerung entrichtet werden, nicht aber, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet werden, auch wenn sie dort nicht abgezogen wurden.
2. Unter diesen Umständen verpflichtet der Vorrang des Gemeinschaftsrechts das nationale Gericht, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und die entgegenstehenden nationalen Vorschriften unangewandt zu lassen, unabhängig vom Urteil des nationalen Verfassungsgerichts, mit dem der Zeitpunkt, zu dem diese für verfassungswidrig erklärten Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren, verschoben worden ist.
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Ungleichbehandlung von Gewinnausschüttungen an In- und Ausländer gemeinschaftsrechtswidrig
EuGH 19.11.2009 Rs C‑540/07 Kommission / Italien
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Diskriminierende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
EuGH 6.10.2009 Rs C‑562/07 Kommission / Spanien
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.
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Einschränkung der Abzugsfähigkeit von ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen möglich
EuGH 17.9.2009 Rs C‑182/08 Glaxo Wellcome
Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er
einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die
Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem
Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer eines gebietsansässigen
Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird, wenn dieser Anteile an einer
gebietsansässigen Kapitalgesellschaft von einem gebietsfremden
Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von
einem gebietsansässigen Anteilseigner eine solche Wertminderung die
Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert.
Dies gilt in den Fällen, in denen eine
solche Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die
Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den
Mitgliedstaaten zu wahren und um rein künstliche, jeder
wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu verhindern, die allein
zu dem Zweck geschaffen wurden, ungerechtfertigt in den Genuss eines
Steuervorteils zu kommen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu
prüfen, ob sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung auf das
beschränkt, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
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Quellensteuerbefreiung auch für ausländische Investmentfonds
EuGH 18.6.2009 Rs C‑303/07 Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy
Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die von einer in diesem Staat ansässigen Tochtergesellschaft an eine Aktiengesellschaft mit Sitz in selbigem Staat ausgeschütteten Dividenden von der Quellensteuer befreien, aber ähnliche Dividenden dieser Quellensteuer unterwerfen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft in der Form einer „société d’investissement à capital variable“ (SICAV) gezahlt werden, deren Rechtsform im Recht des erstgenannten Staates unbekannt ist und nicht in der Liste der Gesellschaften, die unter Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 fallen, genannt wird und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats von der Einkommensteuer befreit ist.
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Längere Nachforderungsfrist bei hinterzogenen Abgaben gemeinschaftsrechtskonform
EuGH 11.6.2009 Rs C‑155/08 und C‑157/08 X ua
1. Die Art. 49 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, wenn Sparguthaben und daraus bezogene Einkünfte seinen Steuerbehörden verschwiegen werden und diese für deren Existenz keinen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichenden Anhaltspunkt besitzen, nicht verwehren, eine längere Nachforderungsfrist anzuwenden, wenn sich diese Guthaben in einem anderen Mitgliedstaat befinden, als dann, wenn sie sich im erstgenannten Mitgliedstaat befinden. Der Umstand, dass in dem anderen Mitgliedstaat das Bankgeheimnis gilt, ist insoweit unerheblich.
2. Die Art. 49 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie dann, wenn ein Mitgliedstaat in Fällen, in denen sich Guthaben in einem anderen Mitgliedstaat befinden, eine längere Nachforderungsfrist anwendet als in Fällen, in denen sich Guthaben im erstgenannten Mitgliedstaat befinden, und wenn diese ausländischen Guthaben sowie die daraus bezogenen Einkünfte den Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats, die für ihre Existenz keinen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichenden Anhaltspunkt besaßen, verschwiegen wurden, einer Bemessung der wegen des Verschweigens dieser ausländischen Guthaben und Einkünfte verhängten Geldbuße proportional zu dem Nachforderungsbetrag und nach Maßgabe dieses längeren Zeitraums nicht entgegenstehen.
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Befreiung von Gewinnausschüttungen an EWR-Gesellschaften
EuGH 11.6.2009 Rs C‑521/07 Kommission/Niederlande
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Dividenden, die von niederländischen Gesellschaften an in Island oder Norwegen ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, nicht unter den gleichen Voraussetzungen vom Abzug der Dividendensteuer an der Quelle befreit hat wie Dividenden, die an niederländische Gesellschaften oder an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden.
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Kein Verlustausgleich bei Befreiung
EuGH Beschluss 4.6.2009 Rs C‑439/07 und C-499/07 KBC Bank ua
1. Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der für die Freistellung der Dividenden, die eine Muttergesellschaft mit Sitz in diesem Staat von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, diese Dividenden zunächst vollständig in die Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden, um sie dann in Höhe von 95 % von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen, soweit für den betreffenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der sonstigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und die zur Folge hat, dass
– die Muttergesellschaft für diese Gewinnausschüttung in einem späteren Besteuerungszeitraum besteuert wird, wenn sie während des Besteuerungszeitraums, in dem diese Ausschüttungen erfolgten, keinen oder keinen ausreichenden zu besteuernden Gewinn erzielt hat,
oder
– die Verluste in diesem Besteuerungszeitraum durch die Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden und in Höhe dieser Dividenden nicht mehr auf einen späteren Besteuerungszeitraum vorgetragen werden können.
2. Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die volle Abzugsfähigkeit der Gewinne, die an die Muttergesellschaft mit Sitz in diesem Staat von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden, von dem von der Muttergesellschaft im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Gewinn und den Vortrag des sich daraus ergebenden Verlusts auf einen späteren Besteuerungszeitraum zuzulassen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung sowie der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Möglichkeit zu bestimmen, wie das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll.
Hat ein Mitgliedstaat jedoch das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene Befreiungssystem gewählt und ist nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats der Verlustvortrag auf spätere Steuerjahre grundsätzlich zulässig, steht diese Vorschrift einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zu einer Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden führt.
3. Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, so ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen der in Art. 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, wobei für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, das Recht des betreffenden Mitgliedstaats gilt, so dass dafür ausschließlich dessen Gerichte zuständig sind.
4. Werden gemäß der nationalen Regelung die von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden weniger günstig behandelt als die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, so ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf den Gegenstand der nationalen Regelung sowie den Sachverhalt der ihm vorliegenden Rechtssache zu prüfen, ob Art. 56 EG anwendbar ist und, gegebenenfalls, ob er dieser unterschiedlichen Behandlung entgegensteht.
5. Art. 43 EG steht einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die Gewinnausschüttungen von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, diese von ihren steuerpflichtigen Einkünften nur in Höhe der Gewinne abziehen kann, die sie in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Gewinne ausgeschüttet wurden, erzielt hat, während eine vollständige Befreiung dieser Gewinne möglich wäre, wenn die Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat eine feste Betriebsstätte errichtet hätte, dann nicht entgegen, wenn die Behandlung der Gewinne, die sie von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Einheiten erhält, im Vergleich zur Behandlung der von vergleichbaren inländischen Einheiten bezogenen Gewinne nicht diskriminierend ist.
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Abzugsfähigkeit ausländischer Krankenversicherungsbeiträge
EuGH 23.4.2009 Rs C‑544/07 Rüffler
Art. 18 Abs. 1 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die das Recht auf Abzug der entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer an die Bedingung knüpft, dass diese Beiträge nach den Vorschriften des nationalen Rechts in dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt worden sind, und dazu führt, dass diese Steuervergünstigung verwehrt wird, wenn die Beiträge, die für den Abzug der in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Einkommensteuer in Betracht kommen, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet werden.
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Gleichbehandlung in- und ausländischer Beteiligungen bei der Berücksichtigung von Gewinnminderungen
EuGH 22.1.2009 Rs C-377/07 STEKO
Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, ist Art. 56 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.
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Keine Verminderung von Verlusten durch die Einbeziehung von zu 95%-befreiter Dividenen nach der Mutter/Tochter-Richtlinie
EuGH 12.2.2009 Rs C‑138/07 Cobelfret
Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.
Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist unbedingt und hinreichend genau, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden.
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Diffenzierung bei Quellensteuerabzug zulässig
EuGH 22.12.2008 Rs C‑282/07 Truck Center
Die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG), 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG), 73 b EG-Vertrag und 73 d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuer auf die von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat an eine Empfängergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Zinsen an der Quelle einbehalten wird, während die Zinsen, die an eine Empfängergesellschaft mit Sitz im ersten Mitgliedstaat fließen, deren Einkünfte dort der Körperschaftsteuer unterliegen, von diesem Einbehalt freigestellt sind.
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Fruchtnießer sind keine Anteilseigner iSd Mutter/Tochter-RL, genießen aber die Entlastung von der Doppelbesteuerung
EuGH 22.12.2008 Rs C‑48/07 Les Vergers du Vieux Tauves
Der Begriff des Anteils am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten umfasst nicht die Innehabung des Nießbrauchs an Anteilen.
Wenn ein Mitgliedstaat jedoch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der bezogenen Dividenden sowohl die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum hält, als auch die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Nießbrauch hält, von der Steuer befreit, muss er gemäß den vom EG-Vertrag garantierten, für grenzüberschreitende Sachverhalte geltenden Verkehrsfreiheiten für die Zwecke der Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden dieselbe steuerliche Behandlung den Dividenden zuteil werden lassen, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie Anteile in Volleigentum hält, und solchen Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft bezieht, die Anteile in Nießbrauch hält.
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Bei mittelbarer Auslandsbeteiliung gebietet Niederlassungsfreiheit Einbeziehung in den Gruppenbesteuerung
EuGH 27.11.2008 Rs C-418/07 Papillon
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) ist dahin
auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
entgegensteht, wonach eine Regelung der Gruppenbesteuerung auf eine in
diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die gleichfalls in
diesem Staat ansässige Tochter- und Enkelgesellschaften hält, Anwendung
findet, nicht aber auf eine solche Muttergesellschaft, wenn ihre
gebietsansässigen Enkelgesellschaften über eine Tochtergesellschaft mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden.
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Hinzurechnung vorher geltend gemachter Auslandsverluste ohne Verlustvortrag im Ausland gemeinschaftsrechtskonform
EuGH 23.10.2008 Rs C-157/07 Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH
Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, nach der die Verluste einer Betriebsstätte, die in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Stammhauses berücksichtigt werden können, später aber, sobald die Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet werden müssen, wenn der Betriebsstättenstaat keinen Vortrag von Verlusten einer Betriebsstätte einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft zulässt und wenn nach einem zwischen den beiden betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte einer solchen Einheit im Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses von der Steuer befreit sind.
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Auslandsverlustverwertung bei beschränkter Steuerpflicht
EuGH 16.10.2008 Rs 527/06 Renneberg
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Gemeinschaftsangehöriger, der nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem er Einkünfte erzielt, die sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen ausmachen, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für diese Einkünfte in diesem Mitgliedstaat nicht die negativen Einkünfte betreffend ein ihm gehörendes, in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Wohngebäude geltend machen kann, während ein im erstgenannten Mitgliedstaat Ansässiger solche negativen Einkünfte bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für seine Einkünfte geltend machen kann.
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Herstellung der Ausschüttungsbelastung für nicht besteuerte Einkünfte gemeinschaftsrechtskonform
EuGH 26.6.2008 Rs C-284/06 Burda
1. Eine Bestimmung des nationalen Rechts, nach der bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen der Tochtergesellschaft besteuert werden, die nicht besteuert worden wären, wenn diese sie thesauriert hätte, anstatt sie an die Muttergesellschaft auszuschütten, bewirkt keinen Steuerabzug an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
2. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung nicht entgegensteht, nach der die Besteuerung der Gewinne, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ein und demselben Berichtigungsmechanismus unterliegt, auch wenn einer gebietsfremden Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit ihrer Tochtergesellschaft keine Steuergutschrift gewährt wird.
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Auch Drittlandsquellensteuer muss anrechenbar sein
EuGH 20.5.2008 Rs C‑194/06 Orange European Smallcap Fund
1. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die eine Ermäßigung, die einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen steuerlichen Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat einbehaltener Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden zu gewähren ist, auf den Betrag beschränken, den eine im Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats wohnende natürliche Person aufgrund eines mit dem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens wegen derselben Abzüge hätte anrechnen lassen können.
2. Die Art. 56 EG und 58 Abs. 1 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen eine Ermäßigung, die einem im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen steuerlichen Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland einbehaltener Quellensteuer auf die von diesem Organismus erhaltenen Dividenden zu gewähren ist, beschränkt wird, wenn und soweit es sich bei dessen Anteilsinhabern um in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittändern ansässige natürliche oder juristische Personen handelt, da eine solche Beschränkung eine unterschiedslose Benachteiligung aller Anteilsinhaber dieses Organismus zur Folge hat.
Insoweit macht es keinen Unterschied, wenn die ausländischen Anteilsinhaber eines steuerlichen Anlageorganismus in einem Staat ansässig sind, mit dem der Mitgliedstaat der Niederlassung dieses Organismus ein Abkommen geschlossen hat, das die gegenseitige Anrechnung der Quellensteuer auf Dividenden vorsieht.
3. Eine Beschränkung fällt als Beschränkung von Kapitalbewegungen, die mit Direktinvestitionen verbunden sind, unter Art. 57 Abs. 1 EG, soweit sie sich auf Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, bezieht.
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Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten
EuGH 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium
Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem
Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer
Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte
abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat
belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten
Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der
Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige
Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
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Befreiung und Anrechnung gleichwertig!
EuGH Beschluss 23.4.2008 Rs C‑201/05 The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation
1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen,
dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht,
die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer
anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der
Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine
gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft
erhält, an der die gebietsansässige Gesellschaft eine Beteiligung hält,
die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen
dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, dieser Steuer
unterwerfen – wobei jedoch eine Steuergutschrift für die tatsächlich
von der ausschüttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte Steuer erteilt wird –,
sofern der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht
höher ist als derjenige für Dividenden aus inländischen Quellen und die
Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat
der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im
Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festzusetzenden Steuer.
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass
er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die
Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen
gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer
befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige
Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der die
gebietsansässige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte hält,
dieser Steuer
unterwerfen – wobei jedoch eine Steuergutschrift für die tatsächlich
von der ausschüttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte
Steuer erteilt wird –,
sofern der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht
höher ist als derjenige für Dividenden aus inländischen Quellen und die
Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat
der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im
Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festzusetzenden Steuer.
Art. 56 EG ist zudem dahin
auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
entgegensteht, die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft
von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der
Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine
gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft
erhält, an der sie weniger als 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer
unterwerfen, ohne dass der gebietsansässigen Gesellschaft eine
Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden
Gesellschaft in deren Sitzstaat entrichtete Steuer erteilt wird.
2. Art. 56 EG ist dahin auszulegen,
dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach
denen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer für bestimmte
Dividenden möglich ist, die gebietsansässige
Lebensversicherungsgesellschaften von gebietsansässigen Gesellschaften
erhalten, während sie eine solche Steuerbefreiung für entsprechende
Dividenden von nicht gebietsansässigen Gesellschaften ausschließen,
sofern dies eine weniger günstige Behandlung der letztgenannten
Dividenden zur Folge hat.
3. Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin
auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die
Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in
einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn
diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im
erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung
betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der
normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen.
Von der Anwendung einer solchen
Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn sich auf der
Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte
erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft
ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich
im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen
wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
Die Art. 43 EG und 48 EG sind jedoch
dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats
nicht entgegenstehen, die die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen
verlangen, wenn die ansässige Gesellschaft eine Steuerbefreiung für die Steuer erhalten will, die
auf die Gewinne dieser beherrschten Gesellschaft in deren Sitzstaat
bereits entrichtet wurde, sofern anhand dieser Erfordernisse die
tatsächliche Ansiedlung der beherrschten ausländischen Gesellschaft und
deren tatsächliche wirtschaftliche Betätigung überprüft werden soll,
ohne dass dies mit übermäßigen Verwaltungszwängen verbunden ist.
4. Die Art. 56 EG bis 58 EG sind dahin
auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht
entgegenstehen, die einen Steuervorteil hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für bestimmte Dividenden gewähren, die
gebietsansässige Gesellschaften von gebietsansässigen Gesellschaften
erhalten, einen solchen Vorteil aber für Dividenden von Gesellschaften
ausschließen, die in einem Drittland niedergelassen sind, insbesondere
wenn die Gewährung dieses Vorteils von Voraussetzungen abhängig ist,
deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur
in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim
Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.
5. Die Bestimmung der zuständigen
Gerichte und die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz
der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte
sicherstellen sollen, einschließlich der Qualifizierung der von den
geschädigten Personen bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen
sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Aufgabe des
innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten. Die nationalen
Gerichte müssen jedoch gewährleisten, dass die Einzelnen über einen
effektiven Rechtsbehelf verfügen, der es ihnen ermöglicht, die zu
Unrecht erhobene Steuer und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer
an den betreffenden Mitgliedstaat gezahlten oder von diesem
einbehaltenen Beträge zurückzuerlangen. Sonstige Schäden, die einer
Person aufgrund eines einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes
gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, muss dieser unter den in
Randnr. 51 des Urteils Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und
C‑48/93) genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht
ausschließt, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des
nationalen Rechts unter weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst
werden kann.
Erweisen sich die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats als eine nach Art. 43 EG verbotene Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit oder eine nach Art. 56 EG verbotene
Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, kann das vorlegende Gericht
bei der Bestimmung der ersatzfähigen Schäden prüfen, ob sich die
Geschädigten in angemessener Form um die Verhinderung des
Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht
haben und ob sie insbesondere rechtzeitig von allen ihnen zur Verfügung
stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Um jedoch
zu verhindern, dass die Ausübung der Rechte, die den Einzelnen aus
Art. 43 EG und Art. 56 EG erwachsen, unmöglich gemacht oder übermäßig
erschwert wird, kann das vorlegende Gericht prüfen, ob die Anwendung
dieser Rechtsvorschriften, gegebenenfalls in Verbindung mit den
einschlägigen Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, in jedem
Fall die Ansprüche der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gegen die
Steuerverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats zum Scheitern gebracht
hätte.
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Begriff der „von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne“
EuGH 3.4.2008 Rs C-27/07 Banque Fédérative du Crédit Mutuel
Der Begriff der „von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in diese Gewinne Steuergutschriften einbezieht, die gewährt wurden, um einen Steuerabzug an der Quelle auszugleichen, den der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft vorgenommen hat.
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Währungsverlust aus Doationskapitals einer ausländischen Betriebsstätte sind mangels Verwertung im Betriebsstättenstaat im Mitgliedstaat des Stammhause zu berücksichtigen
EuGH 28.2.2008 Rs C-293/06 Deutsche Shell
1. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48
EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der
Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung
eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner
in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte,
ausgeschlossen ist.
2. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48
EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust
als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in
einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien
Gewinne erzielt hat.
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Umqualifizierung von Zinsen in Dividenden nur für Geschäftführer von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit
EuGH 17.1.2008 Rs C‑105/07 Lammers & Van Cleeff NV
Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen Zinsen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an einen Geschäftsführer zahlt, der eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, dann zu Dividenden umqualifiziert werden und daher steuerpflichtig sind, wenn zu Beginn des Besteuerungszeitraums der Gesamtbetrag der verzinslichen Vorschüsse höher ist als das eingezahlte Kapital zuzüglich der besteuerten Rücklagen, während unter den gleichen Umständen solche Zinsen, wenn sie an einen Geschäftsführer gezahlt werden, der eine im selben Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, nicht zu Dividenden umqualifiziert werden und daher nicht steuerpflichtig sind.
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Ausschluss der Eigenheimzulage für in anderen Mitgliedstaaten belegenen Wohnungen im Widerspruch zu Grundfreiheiten
EuGH 17.1.2008 Rs C‑152/05 Kommission/Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.
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Gleichbehandlung in Abhängigkeit vom Informationsaustausch gerechtfertigt
EuGH 18.12.2007 Rs C‑101/05 A
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem der Besteuerungsmitgliedstaat ein Steuerabkommen, das den Austausch von Informationen vorsieht, geschlossen hat, sofern diese Befreiung von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.
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Auch nebenberufliche und quasi ehrenamtliche Tätigkeiten von Dienstleistungsfreiheit geschützt
EuGH 18.12.2007 Rs C‑281/06 Jundt und Jundt
1. Eine Lehrtätigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier einer Universität, ausübt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fällt auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausgeübt wird.
2. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
3. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihres Bildungssystems zuständig sind, ist nicht geeignet, eine nationale Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inländischer öffentlicher Universitäten tätig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
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Geringere Anforderungen an Steuerpflicht von Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Beteiliungen unzulässig
EuGH 18.12.2007 Rs C‑436/06 Grønfeldt und Grønfeldt
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.
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Switch-over auf Anrechnung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich
EuGH 6.12.2007 Rs C-298/05 Columbus Container
Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer
Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die
Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer
Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines
Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser
Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt
sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.
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DBA kann Beschränkung Kapitalverkehrsfreiheit neutralisieren
EuGH 8.11.2007 Rs 379/05 Amurta
1. Die Art. 56 EG und 58 EG stehen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die für den Fall,
dass die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.
Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vorgesehene
Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der
Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, einen Quellensteuerabzug von
Dividenden vorsehen, die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Empfängergesellschaft ausgeschüttet werden, von diesem Abzug aber
Dividenden ausnehmen, die an eine Empfängergesellschaft gezahlt werden,
die in dem erstgenannten Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer
unterliegt oder in diesem Staat über eine feste Niederlassung verfügt,
der die an der ausschüttenden Gesellschaft gehaltenen Anteile gehören.
2. Ein Mitgliedstaat, der die
wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden, die an in seinem
Hoheitsgebiet ansässige Empfängergesellschaften ausgeschüttet werden,
vermeidet, kann sich nicht auf eine volle Steuergutschrift, die ein
anderer Mitgliedstaat einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen
Empfängergesellschaft einseitig gewährt, berufen, um seiner
Verpflichtung zu entgehen, eine sich aus der Ausübung seiner
Steuerhoheit ergebende wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden
zu vermeiden. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen
Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, so ist es Sache des nationalen Gerichts zu
bestimmen, ob dieses Abkommen im Ausgangsrechtsstreit zu
berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob es dieses
Abkommen ermöglicht, die Wirkungen der Beschränkung des freien
Kapitalverkehrs zu neutralisieren.
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Höhere Belastung von Veräußerungsgewinnen ausländischer Immobilien unzulässig
EuGH 11.10.2007 Rs C-443/06 Hollmann
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Gewinne aus der Veräußerung einer in einem Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Portugal, gelegenen Immobilie durch einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden.
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Steuerbefreiung in Abhängigkeit von Amtshilfeabkommen oder DBA-Diskriminierungsverbot unzulässig
EuGH 11.10.2007 Rs C-451/05 ELISA
1. Die Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen ist eine Steuer ähnlicher Art wie die in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 geänderten Fassung genannten Steuern, die auf Teile des Vermögens im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie erhoben wird.
2. Die Richtlinie 77/799 in der durch die Richtlinie 92/12 geänderten Fassung, insbesondere Art. 8 Abs. 1, verbietet es nicht, dass für zwei Mitgliedstaaten ein völkerrechtliches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Festlegung von Regeln der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gilt, das für einen Mitgliedstaat eine Kategorie von Steuerpflichtigen, die einer unter diese Richtlinie fallenden Steuer unterliegen, von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, wenn der Beschaffung oder Verwertung dieser Auskünfte durch die zuständige Behörde des auskunftgebenden Staates für ihre eigenen steuerlichen Zwecke gesetzliche Vorschriften oder ihre Verwaltungspraxis entgegenstünden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
3. Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in Frankreich ansässige Gesellschaften von der Steuer auf den Verkaufswert von in Frankreich belegenen Immobilien im Besitz von juristischen Personen befreien, während diese Befreiung für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften vom Bestehen eines zwischen der Französischen Republik und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese Gesellschaften aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als in Frankreich ansässige Gesellschaften, und die es der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft nicht erlauben, Beweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche natürlichen Personen ihre Anteilseigner sind.
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Sonderausgabenabzug muss auch für den Schulbesuch im Ausland möglich sein
EuGH 11.9.2007 C-318/05 Kommission/Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen,
dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen
Mitgliedstaaten generell von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002
vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.
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Ausgleich von Auslandsverlusten im Ansässigkeitsstaat
EuGH 18.7.2007 C-182/06 Lakebrink und Peters-Lakebrink
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass die Verluste aus der Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger im erstgenannten Mitgliedstaat die Berücksichtigung dieser Verluste aus Vermietung verlangen kann.
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Versagung der grenzüberschreitenden Verlustzuweisung zulässig
EuGH 18.7.2007 C-231/05 Oy AA
Art. 43 EG steht einer Regelung im Recht eines Mitgliedstaats wie
der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, wonach eine in
diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft einen an ihre
Muttergesellschaft gezahlten Konzernbeitrag nur dann von ihren
steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann, wenn die Muttergesellschaft
ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.
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Versagung der Abzugsfähigkeit der Arbeitgeberversicherungsbeiträge für ausländische Versicherung unzulässig
EuGH 05.7.2007 C-522/04 Kommission / Belgien
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, den Art.
28, 31 und 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 sowie Art. 4 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.
November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie
Lebensversicherung), nach Neufassung jetzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen, verstoßen, dass es die
Abzugsfähigkeit der Arbeitgeberbeiträge, die die Erfüllung eines
Vertrags über eine Zusatzversicherung für das Alter und für einen
vorzeitigen Todesfall von der in Art. 59 Einkommensteuergesetzbuch
1992, koordiniert durch die Königliche Verordnung vom 10. April 1992,
in der durch das Gesetz vom 28. April 2003 über Zusatzrenten und die
Steuerregelung für diese sowie bestimmte Zusatzvergünstigungen im
Bereich der sozialen Sicherheit geänderten Fassung vorgesehenen
Voraussetzung abhängig macht, dass diese Beiträge an ein in Belgien
niedergelassenes Versicherungsunternehmen oder einen dort
niedergelassenen Versorgungsfonds gezahlt werden;
die
Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, die gemäß den Art. 145/1 und
145/3 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 in der durch das Gesetz vom
28. April 2003 geänderten Fassung für vom Arbeitgeber vom Gehalt des
Arbeitnehmers oder vom Unternehmen vom Gehalt des Unternehmensleiters,
der nicht durch Arbeitsvertrag verpflichtet ist, einbehaltene
persönliche Beiträge zur Zusatzversicherung für das Alter und für einen
vorzeitigen Todesfall oder für eine Zusatzrente gewährt wird, von der
Voraussetzung abhängig macht, dass diese Beiträge an ein in Belgien
niedergelassenes Versicherungsunternehmen oder einen dort
niedergelassenen Versorgungsfonds gezahlt werden;
in
Art. 364bis des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 in der durch das Gesetz
vom 28. April 2003 geänderten Fassung vorsieht, dass in Fällen, in
denen die Kapitalbeträge, die Rückkaufwerte und die Sparguthaben im
Sinne von Art. 34 dieses Gesetzbuchs einem Steuerpflichtigen ausgezahlt
oder zugewiesen werden, nachdem er seinen Wohnsitz oder sein Vermögen
ins Ausland verlagert hat, die Zahlung oder die Zuweisung als am Tag
vor dieser Verlegung erfolgt gilt, und in Art. 364bis Abs. 2 jede in
Art. 34 § 2 Nr. 3 dieses Gesetzbuchs genannte Übertragung einer
Zuweisung gleichgestellt hat, so dass jeder Versicherer die Pflicht
hat, gemäß Art. 270 dieses Gesetzbuchs bei den Kapitalbeträgen und
Rückkaufwerten, die einem Gebietsfremden ausgezahlt werden, der zu
irgendeinem Zeitpunkt in Belgien Steuerinländer gewesen ist, einen
Berufssteuervorabzug vorzunehmen, sofern diese Beträge oder Werte ganz
oder teilweise in dem Zeitraum gebildet worden sind, in dem der
Betroffene in Belgien Steuerinländer gewesen ist, auch wenn vom
Königreich Belgien geschlossene bilaterale Besteuerungsabkommen dem
anderen Vertragsstaat das Recht zur Besteuerung dieser Einkünfte geben;
gemäß
Art. 364ter des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 in der durch das Gesetz
vom 28. April 2003 geänderten Fassung Kapitalbeträge oder Rückkaufwerte
besteuert, die durch Arbeitgeberbeiträge oder persönliche Beiträge für
Zusatzrenten gebildet worden sind, die durch den Pensionsfonds oder die
Versicherungseinrichtungen, bei denen sie gebildet worden sind, für den
Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger auf einen anderen
Pensionsfonds oder eine andere Versicherungseinrichtung, die außerhalb
Belgiens niedergelassen sind, übertragen worden sind, während eine
solche Übertragung keinen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, wenn die
Kapitalbeträge oder Rückkaufwerte auf einen anderen Pensionsfonds oder
eine andere Versicherungseinrichtung, die in Belgien niedergelassen
sind, übertragen werden;
auf
der Grundlage von Art. 224/2bis der Allgemeinen Regelung für der
Stempelsteuer gleichgestellte Abgaben, hervorgegangen aus der
Königlichen Verordnung vom 3. März 1927, in der durch die Königliche
Verordnung vom 30. Juli 1994 geänderten Fassung von ausländischen
Versicherern, die in Belgien keinen Geschäftssitz haben, verlangt, dass
sie, bevor sie ihre Dienstleistungen in Belgien anbieten, die Zulassung
eines verantwortlichen Vertreters mit Wohnsitz in Belgien erwirken, der
sich schriftlich persönlich gegenüber dem Staat verpflichtet, die
jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die Zinsen und die
Geldbußen zu zahlen, die aufgrund von Verträgen über in Belgien
belegene Risiken geschuldet werden.
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Auslegung des Begriffs bare Zuzahlungen nach der Fusions-RL
EuGH 05.7.2007 C-321/05 Kofoed
Auf die Vorlagefrage ist zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gewinnausschüttung von der Art der dort gezahlten nicht in die Berechnung der "baren Zuzahlung" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, einzubeziehen ist und somit ein Anteilstausch wie der in Rede stehende einen "Austausch von Anteilen" im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie darstellt.
Folglich steht Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 grundsätzlich der Besteuerung eines derartigen Anteilstauschs entgegen, es sei denn, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über Rechtsmissbrauch, Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ausgelegt werden können und somit eine Besteuerung des Austauschs rechtfertigen können.
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Am 31.12.1993 bestehende kapitalverkehrsbeschränkende
Maßnahmen bei Drittlandssachverhalte zulässig
EuGH
24.5.2007 Rs C-157/05 Holböck (Vorabentscheidungsverfahren
des österreichischen Verwaltungsgerichtshof)
Art.
57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass Art. 56 EG nicht die Anwendung einer
am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung durch einen Mitgliedstaat berührt,
wonach für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer inländischen
Gesellschaft bezieht, ein Steuersatz in Höhe der Hälfte des Durchschnittssteuersatzes,
für einen Anteilseigner, der Dividenden von einer in einem Drittstaat
ansässigen Gesellschaft bezieht, an der er zu zwei Dritteln beteiligt ist,
dagegen der normale Einkommensteuersatz gilt.
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Versagung der Steuerwirksamkeit der
Abschreibungen von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften unzulässig
EuGH
29.3.2007 Rs C-347/04 Rewe Zentralfinanz (Vorabentscheidungsverfahren
des deutschen Finanzgericht Köln)
Unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine
Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft
hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen
dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu
bestimmen, stehen die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und
58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats
entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft
die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf
Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen
Tochtergesellschaften steuerlich auszugleichen.
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Mindestbemessungsgrundlagen nur für gebietsfremde Steuerpflichtige
widerspricht Niederlassungsfreiheit
EuGH
22.3.2007 Rs C-383/05 Talotta
(Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Cour de cassation)
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) steht einer Regelung eines
Mitgliedstaats wie der sich aus Art. 342 § 2 des Code des impôts sur les
revenus 1992 und Art. 182 des Arrêté royal du 27 août 1993 d’exécution du
code des impôts sur les revenus 1992 ergebenden entgegen, die
Mindestbemessungsgrundlagen nur für gebietsfremde Steuerpflichtige vorsieht.
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Thin Cap Vorschriften nur für Finanzierungen durch
ausländische Muttergesellschaften widerspricht Niederlassungsfreiheit
EuGH
13.3.2007 Rs C-524/04 Test Claimants in
the Thin Cap Group Litigation (Vorabentscheidungsersuchen des
britischen High Court of Justice (England
& Wales),
Chancery Division)
1. Art. 43 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die
die Möglichkeit für eine gebietsansässige Gesellschaft beschränken, Zinsen
auf ein Darlehen im Rahmen der Steuer abzuziehen, das von einer in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen unmittelbaren oder mittelbaren
Muttergesellschaft oder einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, von
einer solchen Muttergesellschaft kontrollierten Gesellschaft gewährt worden
war, während sie eine gebietsansässige Gesellschaft, die von einer ebenfalls
gebietsansässigen Gesellschaft ein Darlehen erhalten hat, nicht dieser
Beschränkung unterwerfen; die genannte Bestimmung steht aber diesen
Rechtsvorschriften dann nicht entgegen, wenn sie eine Prüfung objektiver und
nachprüfbarer Umstände vorsehen, die die Feststellung erlaubt, ob eine rein
künstliche Konstruktion zu ausschließlich steuerlichen Zwecken vorliegt, und
dabei dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten – ohne ihn übermäßigen
Verwaltungszwängen zu unterwerfen –, gegebenenfalls Beweise für die
wirtschaftlichen Gründe für das Geschäft beizubringen, und wenn die genannten
Rechtsvorschriften im Fall des Nachweises einer solchen Konstruktion diese
Zinsen nur insoweit als ausgeschüttete Gewinne behandeln, als sie den Betrag
übersteigen, der unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart worden
wäre.
2. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie sie in der ersten Frage
beschrieben worden sind, fallen dann nicht unter Art. 43 EG, wenn sie auf
einen Fall angewendet werden, in dem einer gebietsansässigen Gesellschaft ein
Darlehen von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat
ansässigen Gesellschaft gewährt wird, die selbst nicht die Darlehensnehmerin
kontrolliert, sofern diese beiden Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar
von einer gemeinsamen verbundenen Gesellschaft kontrolliert werden, die in
einem Drittstaat ansässig ist.
3. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von
Gerichtsverfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht
erwachsenden Rechte sicherstellen sollen, einschließlich der Qualifizierung
der von den geschädigten Personen bei den nationalen Gerichten erhobenen
Klagen sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Aufgabe des
innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten. Die nationalen
Gerichte müssen jedoch gewährleisten, dass die Einzelnen über einen
effektiven Rechtsbehelf verfügen, der es ihnen ermöglicht, die zu Unrecht
erhobene Steuer und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an
den betreffenden Mitgliedstaat gezahlten oder von diesem einbehaltenen
Beträge zurückzuerlangen. Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines
einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht
entstanden sind, muss dieser unter den in Randnr. 51 des Urteils vom 5. März
1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93), genannten
Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt, dass die Haftung des
Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger strengen
Voraussetzungen ausgelöst werden kann.
4. Erweisen sich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als eine nach
Art. 43 EG verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, so kann das
vorlegende Gericht bei der Bestimmung der ersatzfähigen Schäden prüfen, ob
sich die Geschädigten in angemessener Form um die Verhinderung des
Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht haben und
ob sie insbesondere rechtzeitig von allen ihnen zur Verfügung stehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Um jedoch zu verhindern,
dass die Ausübung der Rechte, die den Einzelnen aus Art. 43 EG erwachsen,
unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, kann das vorlegende Gericht
prüfen, ob die Anwendung dieser Rechtsvorschriften, gegebenenfalls in
Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen,
in jedem Fall die Ansprüche der Klägerinnen gegen die Steuerverwaltung des
betreffenden Mitgliedstaats zum Scheitern gebracht hätte.
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Versagung einer Steuergutschrift für ausländische
Dividenden im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit
EuGH
6.3.2007 Rs C-292/04 Meilicke ua (Vorabentscheidungsersuchen
des deutschen Finanzgericht Köln)
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer
Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden
durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt
steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift
kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden
Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft
ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat hat.
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Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf unmittelbar mit
Einkünften in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben zulässig
EuGH
15.2.2007 Rs C-345/04 Centro Equestre da Lezíria Grande Lda
(Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhof)
Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht einer nationalen
Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen,
soweit diese die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt
Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die
Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem
Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen
stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten
Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die sich von dieser
Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer
Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59 EG-Vertrag steht
dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die Erstattung der
betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der Voraussetzung
abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der erwähnten
Einnahmen übersteigen.
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Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf inländische
Versicherungsprämien verstößt gegen Gemeinschaftsrecht
EuGH
30.1.2007 Rs C-150/04 Kommission/Dänemark
(Vertragsverletzungsverfahren)
Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den
Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass es eine Lebensversicherungs‑
und Altersversorgungsregelung erlassen und in Kraft gelassen hat, nach der
das Recht, Beiträge abzuziehen, und das Recht, sie unberücksichtigt zu
lassen, nur für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen gewährt werden, die
mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark geschlossen wurden,
während für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen, die mit
Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geschlossen
wurden, keine solche Steuererleichterung gewährt wird.
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Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bei Versagung
der Zusammenveranlagung
EuGH
25.1.2007 Rs C-329/05 Meindl
(Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhof)
Art. 52 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass
einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er
nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der
Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr
als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn
die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort
nicht der Einkommsteuer unterliegen.
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Stundung nur für inländische Wohnungsveräußerungen
verstößt gegen EG und EWR
EuGH
18.1.2007 Rs C-104/06 Kommission/Schweden
(Vertragsverletzungsverfahren)
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den
Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs. 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass es
Steuervorschriften wie die des Kapitels 47 des Einkommensteuergesetzes
(1999:1229) (inkomstskattelagen [1999:1229]) erlassen und beibehalten hat,
wonach die Stundung der Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung eines
privaten Wohngebäudes oder eines Wohnrechts an einem privaten
genossenschaftlichen Wohngebäude von der Voraussetzung abhängt, dass das neu
erworbene Wohnungseigentum ebenfalls in Schweden belegen ist.
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Nicht anrechenbare Quellensteuer nur für ausländische Steuerpflichtige
beschränkt Niederlassungsfreiheit
EuGH
14.12.2006 Rs C-170/05 Denkavit Internationaal ua (Vorabentscheidungsersuchen
des französischen Conseil d’État)
1. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften
entgegenstehen, die eine gebietsfremde Muttergesellschaft mit einer Steuer
auf Dividenden belasten, gebietsansässige Muttergesellschaften aber fast
völlig davon befreien und dadurch eine diskriminierende Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit sind.
2. Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die allein für gebietsfremde
Muttergesellschaften eine Quellensteuer auf von ihren gebietsansässigen
Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden vorsehen, auch wenn ein
Besteuerungsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem anderen
Mitgliedstaat diese Quellensteuer zulässt und die Anrechnung der nach den
Rechtsvorschriften des erstgenannten Staates auferlegten Belastung auf die Steuerschuld
in diesem anderen Staat erlaubt, entgegenstehen, wenn für eine
Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat die in dem genannten
Abkommen vorgesehene Anrechnung nicht möglich ist.
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Einseitige Steuergutschrift gerechtfertigt
EuGH
12.12.2006 Rs C-374/04 Test Claimants
in Class IV of the ACT Group Litigation (Vorabentscheidungsersuchen
des britischen High Court of Justice (England
& Wales),
Chancery Division)
1. Es verstößt nicht gegen die Artikel 43 EG und 56 EG, wenn ein
Mitgliedstaat bei einer Dividendenausschüttung durch eine gebietsansässige
Gesellschaft den diese Dividenden beziehenden Gesellschaften, die ebenfalls
in diesem Staat ansässig sind, eine Steuergutschrift gewährt, die dem
Steuerteilbetrag entspricht, den die ausschüttende Gesellschaft für die
ausgeschütteten Gewinne entrichtet hat, eine solche Steuergutschrift aber den
Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig sind und hinsichtlich dieser Dividenden im erstgenannten Staat nicht
der Steuer unterliegen, versagt.
2. Es verstößt nicht gegen die Artikel 43 EG und 56 EG, wenn ein
Mitgliedstaat den Anspruch auf eine Steuergutschrift, der in einem
Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Mitgliedstaat für im
letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften, die Dividenden von
einer im erstgenannten Staat ansässigen Gesellschaft beziehen, vorgesehen
ist, nicht auf Gesellschaften erstreckt, die in einem dritten Mitgliedstaat
ansässig sind, mit dem er ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das
für die in diesem dritten Staat ansässigen Gesellschaften keinen solchen
Anspruch vorsieht.
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Anrechnungs- und Befreiungsmethode zur Entlastung von
Beteiligungserträgen sind gleichwertig
EuGH
12.12.2006 Rs C-446/04 Test Claimants in the FII Group Litigation
(Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division)
1. Die Artikel 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls
Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung oder Abschwächung
der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet,
für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden
eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss.
Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
nicht entgegen, die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von
einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der
Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine
gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält,
an der die gebietsansässige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte
hält, dieser Steuer unterwerfen – wobei jedoch im letzteren Fall eine
Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in
ihrem Sitzstaat gezahlte Steuer erteilt wird –, sofern der Steuersatz für
Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als derjenige für
Dividenden aus inländischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens
genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft
gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft
festzusetzenden Steuer.
Artikel 56 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die
Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen
gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien,
während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer
gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der sie weniger als 10 % der Stimmrechte
hält, dieser Steuer unterwerfen, ohne dass der gebietsansässigen Gesellschaft
eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft
in deren Sitzstaat entrichtete Steuer erteilt würde.
2. Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats entgegen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die
Dividenden von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält,
ermöglichen, von der Körperschaftsteuervorauszahlung, die die erstgenannte
Gesellschaft zu leisten hat, die von der letztgenannten Gesellschaft
geleistete Körperschaftsteuervorauszahlung abzuziehen, während ein solcher
Abzug im Fall einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden von einer
gebietsfremden Gesellschaft erhält, in Bezug auf die Steuer, die von der
letztgenannten Gesellschaft auf die ausgeschütteten Gewinne in ihrem
Sitzstaat gezahlt worden ist, nicht möglich ist.
3. Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsehen, dass jede Entlastung, die einer
gebietsansässigen Gesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen
erhalten hat, für die im Ausland gezahlte Steuer gewährt wird, den
Körperschaftsteuerbetrag verringert, mit dem sie die als Vorauszahlung
entrichtete Körperschaftsteuer verrechnen kann.
Artikel 43 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die
es einer gebietsansässigen Gesellschaft ermöglichen, den als Vorauszahlung
geleisteten Körperschaftsteuerbetrag, den sie nicht auf die von ihr für das
betreffende Geschäftsjahr oder für frühere oder spätere Geschäftsjahre
geschuldete Körperschaftsteuer anrechnen kann, auf gebietsansässige
Tochtergesellschaften zu übertragen, damit diese ihn auf die von ihnen zu
zahlende Körperschaftsteuer anrechnen können, es einer gebietsansässigen
Gesellschaft jedoch nicht ermöglichen, diesen Betrag auf gebietsfremde
Tochtergesellschaften zu übertragen, die in diesem Mitgliedstaat auf die dort
erzielten Gewinne Steuern zahlen müssen.
4. Die Artikel 43 EG und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die
gebietsansässige Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden
ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus inländischen Quellen
stammen, von der Körperschaftsteuervorauszahlung befreien, dagegen
gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden
ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen
stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden,
nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer
zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen
verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren
Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die
Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer
Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von
Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten.
5. Artikel 57 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass im Fall, dass ein
Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 1993 Rechtsvorschriften erlassen hat, die
nach Artikel 56 EG verbotene Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten
Ländern enthalten, und nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen erlässt, die zwar
ebenfalls eine Beschränkung dieses Kapitalverkehrs darstellen, im
Wesentlichen jedoch mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein
Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen
Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen, die Anwendung
der letzteren Maßnahmen auf Drittländer nicht gegen Artikel 56 EG verstößt,
sofern sie auf Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung
von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten angewandt werden. Beteiligungen an einer Gesellschaft, die
nicht zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und unmittelbarer Wirtschaftsbeziehungen
zwischen dem Anteilseigner und dieser Gesellschaft erworben wurden und es dem
Anteilseigner nicht ermöglichen, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser
Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen, können insoweit nicht als
Direktinvestitionen angesehen werden.
6. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von
Gerichtsverfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht
erwachsenden Rechte sicherstellen sollen, einschließlich der Qualifizierung
der von den geschädigten Personen bei den nationalen Gerichten erhobenen
Klagen sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Aufgabe des
innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Recht muss
jedoch gewährleisten, dass die Einzelnen über einen effektiven Rechtsbehelf
verfügen, der es ihnen ermöglicht, die zu Unrecht erhobene Steuer und die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an den betreffenden
Mitgliedstaat gezahlten oder von diesem einbehaltenen Beträge
zurückzuerlangen. Sonstige Schäden, die einer Person aufgrund eines einem
Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht
entstanden sind, muss dieser unter den in Randnummer 51 des Urteils vom 5.
März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und
Factortame) genannten Voraussetzungen ersetzen, was jedoch nicht ausschließt,
dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter
weniger strengen Voraussetzungen ausgelöst werden kann.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Grundfreiheiten
nicht geboten
EuGH
14.11.2006 Rs C-513/04 Kerckhaert, Morres (Vorabentscheidungsersuchen
der belgischen der Rechtbank van eerste aanleg te Gent)
Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht dem
Recht eines Mitgliedstaats wie dem belgischen Steuerrecht nicht entgegen, das
im Rahmen der Einkommensteuer die Dividenden im Gebiet dieses Staates
ansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat
ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwirft,
ohne eine Anrechnung der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen
Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorzusehen.
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Gleichbehandlung aus bei Bauabzugssteuer
EuGH
9.11.2006 Rs C-433/04 Kommission/Belgien
(Vertragverletzungsverfahren)
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln
49 EG und 50 EG verstoßen, dass es Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in
Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für
die geleisteten Arbeiten zu zahlenden Betrag 15 % abzuziehen, und ihnen eine
gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner
auferlegt.
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Gleichbehandlung von be- und unbeschränkt Steuerpflichtigen
bei ausschließlicher Einkommenserzielung im Quellenstaat geboten
EuGH
9.11.2006 Rs C-520/04 Turpeinen (Vorabentscheidungsersuchen vom
finnischen Korkein hallinto-oikeus)
Artikel 18 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung,
wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des
betreffenden Mitgliedstaats einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die
geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig
wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die
gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.
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Beschränkung der Steuerbefreiung bei Reinvestitionen im
betreffenden Mitgliedstaat unzulässig
EuGH
26.10.2006 Rs C-345/05 Kommission/Portugal
(Vertragsverletzungsverfahren)
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den
Artikeln 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Artikeln 28 und 31 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen,
dass sie Steuervorschriften wie Artikel 10 Absatz 5 des Código do Imposto
sobre o Rendimento das Pessoas Singulares beibehalten hat, in denen die
Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien,
die dem Steuerpflichtigen oder Angehörigen seines Haushalts dauerhaft zu
eigenen Wohnzwecken dienen sollen, davon abhängig gemacht wird, dass die
erzielten Gewinne in den Erwerb von in Portugal gelegenen Immobilien
reinvestiert werden.
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Steuerabzugsverfahren mit
Freistellungsbescheinigung zulässig
EuGH
3.10.2006 Rs C-290/04 FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)
1. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind
dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen,
– nach denen auf die Vergütung eines
Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig
ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines
in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht
unterliegt;
– nach denen der
Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug,
zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat.
2. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind
dahin auszulegen,
– dass sie nationalen
Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger,
der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden
Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der
Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit
dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht
steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen
Dienstleister nur die Nettoeinkünfte, d. h. die nach Abzug der Betriebsausgaben
verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen;
– dass sie einer nationalen Regelung
nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur
diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der
Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat,
und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem
anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können;
– dass sie nicht verbieten, dass die
Steuerbefreiung, die einem gebietsfremden Dienstleister, der in Deutschland
tätig geworden ist, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener
sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom
16. Juni 1959 zusteht, entweder vom Vergütungsschuldner im Rahmen des
Steuerabzugsverfahrens oder in einem späteren Freistellungs- oder
Erstattungsverfahren oder aber in einem gegen den Vergütungsschuldner
eingeleiteten Haftungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn von
der zuständigen Steuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden
ist, der zufolge die Voraussetzungen hierfür nach diesem Abkommen erfüllt
sind.
3. Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin
auszulegen, dass er nicht zugunsten eines Dienstleisters anwendbar ist, der
die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.
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Gemeinnützigkeit für beschränkt
Steuerpflichtige
EuGH 14.9.2006 Rs C-386/04 Centro di
Musicologia Walter Stauffer
Artikel
73b EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 73d EG-Vertrag ist dahin auszulegen,
dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der Vermietungseinkünfte,
die als gemeinnützig anerkannte grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige
Stiftungen im Inland erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese
Stiftungen in diesem Staat niedergelassen sind, die gleiche Befreiung für
entsprechende Einkünfte aber einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung des
privaten Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
verweigert, weil diese im Inland nur beschränkt steuerpflichtig ist.
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Generelle Durchgriffsbesteuerung der Gesellschafter bei
niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften im Widerspruch zur
Niederlassungsfreiheit
EuGH
12.9.2006 Rs C-196/04 Cadbury Schweppes
(Vorabentscheidungsersuchen der britischen Special Commissioners of Income
Tax, London)
Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen
zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten
ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne
einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau
als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung
betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der
normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung
einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf
der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte
erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet
des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im
Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen
Tätigkeiten nachgeht.
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Sicherheitsleistungen bei Stundung der Wegzugssteuer
nicht zulässig
EuGH
7.9.2006 Rs C-470/04 N (Vorabentscheidungsersuchen des
niederländischen Gerechtshof Arnheim)
1. Ein Gemeinschaftsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der
seit der Verlegung seines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat wohnt und
sämtliche Anteile an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
hält, kann sich auf Artikel 43 EG berufen.
2. Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat
verwehrt, ein System wie das im Ausgangsverfahren streitige einzuführen, nach
dem der Wertzuwachs besteuert wird, wenn ein Steuerpflichtiger aus diesem
Mitgliedstaat wegzieht, und das die Stundung dieser Steuer von der Leistung
von Sicherheiten abhängig macht und Wertminderungen, die möglicherweise nach
der Verlegung des Wohnsitzes des Betroffenen eingetreten und nicht bereits im
Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt worden sind, nicht vollständig
berücksichtigt.
3. Eine Beeinträchtigung aufgrund der Leistung einer unter Verstoß gegen
das Gemeinschaftsrecht verlangten Sicherheit kann durch die bloße Freigabe
dieser Sicherheit nicht rückwirkend beseitigt werden. Die Form des Aktes, auf
dessen Grundlage die Sicherheit freigegeben worden ist, ist insoweit ohne
Bedeutung. Sieht der Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen bei Freigabe
einer unter Verletzung nationalen Rechts verlangten Sicherheit vor, werden
diese Zinsen auch im Fall eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht
geschuldet. Das vorlegende Gericht hat zudem entsprechend den vom Gerichtshof
entwickelten Leitlinien und unter Beachtung der Grundsätze der
Gleichwertigkeit und der Effektivität zu prüfen, ob der betreffende
Mitgliedstaat für den Schaden haftet, der durch die Verpflichtung zur
Leistung einer solchen Sicherheit entstanden ist.
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Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten
beschränkt Steuerpflichtiger
EuGH
6.7.2006 Rs C-346/04 Conijn (Vorabentscheidungsersuchen des
deutschen Bundesfinanzhof)
Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer
nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person
nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer
Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine
unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften
als Sonderausgaben abzuziehen.
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Höhere Besteuerung von Zweigniederlassung im Vergleich
zu Tochtergesellschaften ausländischer Muttergesellschaft im Widerspruch zur
Niederlassungsfreiheit
EuGH
23.2.2006 Rs C-253/03 CLT-UFA SA (Vorabentscheidungsersuchen des
deutschen Bundesfinanzhof)
1. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel
58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der
im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach die Gewinne einer
Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat hat, mit einem höheren Steuersatz belastet werden als die
Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre
Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Steuersatz, der auf die
Gewinne einer Zweigniederlassung wie der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der im
Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die
Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.
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Versagung der Abzugsfähigkeit für Finanzierungsaufwendungen
nur von ausländischen Beteiligungen im Widerspruch zur durch EG-Vertrag und
EWR-Abkommen garantierten Niederlassungsfreiheit
EuGH
23.2.2006 Rs C-471/04 Keller Holding (Vorabentscheidungsersuchen
des deutschen Bundesfinanzhof)
Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 31 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin
auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach
der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt
steuerpflichtigen Muttergesellschaft für den Erwerb von Beteiligungen an
einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit diese
Aufwendungen auf Dividenden entfallen, die von der Steuer befreit sind, weil
sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des genannten
Abkommens ansässigen mittelbaren Tochtergesellschaft stammen, obwohl solche
Aufwendungen dann abzugsfähig sind, wenn sie auf Dividenden entfallen, die
von einer mittelbaren Tochtergesellschaft, die in demselben Mitgliedstaat wie
dem Staat des Geschäftssitzes der Muttergesellschaft ansässig ist, ausgeschüttet
werden und die faktisch ebenfalls von der Steuer entlastet sind.
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Ausschluss ausländischer Verluste im Widerspruch zur
Freizügigkeit
EuGH
21.2.2006 Rs C-152/03 Ritter-Coulais (Vorabentscheidungsersuchen
des deutschen Bundesfinanzhof)
Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt
Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie
der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche
Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat
beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf
haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in
diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden,
die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem
anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.
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Ausschluss des Abzugs von Einstandskosten bei der
Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft im
Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit
EuGH
19.1.2006 Rs C-265/04 Bouanich (Vorabentscheidungsersuchen des
schwedischen Kammarrätt Sundsvall)
1. Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie eine
nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende
ausschließen, wonach bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der an
einen gebietsfremden Aktionär gezahlte Betrag aus dem Rückkauf von Aktien als
Dividendenausschüttung besteuert wird, ohne dass ein Recht auf Abzug der
Einstandskosten dieser Aktien besteht, während der an einen gebietsansässigen
Aktionär gezahlte gleiche Betrag als Veräußerungsgewinn besteuert wird, wobei
ein Recht auf Abzug der Einstandskosten besteht.
2. Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung entgegenstehen, die sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen
wie dem am 27. November 1990 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung
der Französischen Republik und der Regierung des Königreichs Schweden zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ergibt, das für
gebietsfremde Aktionäre eine Obergrenze der Dividendenbesteuerung festlegt,
die niedriger ist als die für gebietsansässige Aktionäre geltende, und durch
Auslegung dieses Abkommens im Licht der Erläuterungen der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu ihrem einschlägigen
Musterabkommen den Abzug des Nennwerts dieser Aktien vom Betrag aus dem
Aktienrückkauf erlaubt, es sei denn, die gebietsfremden Aktionäre werden nach
dieser nationalen Regelung nicht weniger günstig behandelt als die
gebietsansässigen Aktionäre. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts,
festzustellen, ob dies im konkreten Fall des Ausgangsverfahrens zutrifft.
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Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung der
Muttergesellschaft von Tochtergesellschaften erst bei endgültiger Verlustverwertungsmöglichkeit
durch geboten
EuGH
13.12.2005 Rs C-446/03 Marks & Spencer plc
(Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice (England
& Wales), Chancery Division)
Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen beim derzeitigen Stand des
Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die
es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem
steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während
sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen
Tochtergesellschaft zulässt. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG und
48 EG, der gebietsansässigen Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann
zu verwehren, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres
Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere
Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten
ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen
Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren
Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die
Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für
künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im
Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.
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Keine Steuerermäßigung für Sozialversicherungen bei
beschränkt Steuerpflichtigen
EuGH
8.9.2005 Rs C-512/03 Blanckaert (Vorabentscheidungsersuchen des
niederländischen Gerechtshof ’s-Hertogenbosch)
Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung
eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der ein gebietsfremder
Steuerpflichtiger, der in diesem Staat ausschließlich Einkünfte aus
Kapitalvermögen bezieht und der nicht im Sozialversicherungssystem dieses
Mitgliedstaates versichert ist, keinen Anspruch auf die Steuerermäßigungen
für Sozialversicherungen hat, während ein gebietsansässiger
Steuerpflichtiger, der in dem genannten Sozialversicherungssystem versichert
ist, bei der Berechnung seines zu versteuernden Einkommens in den Genuss
solcher Ermäßigungen kommt, auch wenn er ausschließlich Einkünfte derselben
Art bezieht und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt.
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Unionsbürgerschaft schützt nicht immer vor steuerlicher
Ungleichbehandlung
EuGH
12.7.2005 Rs C-403/03 Schempp (Vorabentscheidungsersuchen des
deutschen Bundesfinanzhofs)
Die Artikel 12 Absatz 1 EG und 18 Absatz 1 EG sind dahin auszulegen, dass
es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein in Deutschland wohnender
Steuerpflichtiger nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren
einschlägigen von seinen steuerpflichtigen Einkünften in diesem Mitgliedstaat
nicht Unterhaltsleistungen an seine in einem anderen Mitgliedstaat, in dem
diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind, wohnende frühere Ehefrau abziehen
kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie in Deutschland ansässig wäre.
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Keine Meistbegünstigung bei
Vermögensteuerfreibetrag
EuGH
5.7.2005 Rs C-376/03 D. (Vorabentscheidungsersuchen des
niederländischen Gerechtshof ‘s Hertogenbosch)
1. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung nicht entgegen, nach
der ein Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen, deren Vermögen im
Wesentlichen in ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, die Vergünstigung eines
Freibetrags versagt, die er den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt.
2. Es verstößt nicht gegen die Artikel 56 EG und 58 EG, dass eine
Vorschrift eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in einer Situation und unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht auf den Staatsangehörigen
eines nicht an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats erstreckt wird.
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