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EuGH 28.06.2007 C-466/03 Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft
Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung steht der Erhebung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft entgegen, die als Einlage im Rahmen einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Kapitalgesellschaft erfolgt ist, und dies in einem Rechtssystem, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Notare Beamte sind und die Gebühren zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen.
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Eintragungsgebühren müssen auch von der EG
gezahlt werden
EuGH
26.10.2006 Rs C-199/05 EG/Belgien (Vorabentscheidungsersuchen
des belgischen Cour d’appel de Bruxelles)
1. Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen
nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von
Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird,
zu entrichten sind, stellen nicht lediglich die Vergütung für Leistungen
gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften dar.
2. Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls ist dahin auszulegen, dass
Gebühren wie die Eintragungsgebühren, die infolge von Urteilen
nationaler Gerichte, mit denen eine Verurteilung zur Zahlung von
Geldbeträgen oder eine Liquidation von Wertpapieren ausgesprochen wird,
zu entrichten sind, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift
fallen.
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Unterschiedliche Höhe von Flughafenabgaben
nur bei tatsächlich unterschiedlichem Kosten gerechtfertigt
EuGH
6.2.2003 Rs C-92/01 Georgios Stylianakis (Vorabentscheidungsersuchen
des griechischen Monomeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou)
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.
Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu
Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs steht einer von einem
Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen
entgegen, durch die für den wesentlichen Teil der Flüge in andere
Mitgliedstaaten eine höhere Flughafenabgabe vorgeschrieben wird als für
Flüge innerhalb dieses Mitgliedstaats, sofern nicht nachgewiesen ist,
dass diese Abgaben eine Vergütung für die zur Abfertigung der Passagiere
erforderlichen Flughafendienstleistungen darstellen und die Kosten dieser
gegenüber Passagieren mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten
erbrachten Dienstleistungen in demselben Verhältnis höher sind als die
Kosten der Dienstleistungen, die zur Abfertigung der Passagiere der
Inlandsflüge erforderlich sind.
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Gebühren für die notarielle Beurkundung
EuGH
14.10.1999 Rs C-439/97 Sandoz (Vorabentscheidungsersuchen des
österreichischen österreichischen Verwaltungsgerichtshof)
1. Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1
Buchstabe b und Absatz 3 EG) sind so auszulegen, daß sie der Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen
nach einer nationalen Bestimmung wie § 33 Tarifpost 8 Absatz 1 GebG nicht entgegenstehen.
2. Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages stehen einer nationalen Bestimmung wie § 33 Tarifpost 8
Absatz 4 Satz 1 GebG entgegen.
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