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Freitag, 19. April 2024
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KFZ-Steuer

EuGH 21.11.2013 Rs C‑302/12 X

Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer erhoben wird, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.

Vereinfachtes Begleitdokument 

EuGH 18.7.2013 Rs C‑315/12 Metro Cash & Carry Danmark 

1.      Die Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, sind dahin auszulegen, dass sie einen Gewerbetreibenden wie denjenigen im Ausgangsverfahren nicht verpflichten, zu prüfen, ob Käufer aus anderen Mitgliedstaaten beabsichtigen, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen Mitgliedstaat einzuführen, und, wenn ja, ob eine solche Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt.

2.      Die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht zu erheblichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung führen, die es rechtfertigen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die erste Frage anders zu beantworten.

3.      Art. 8 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Einkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren erfassen kann, wenn diese Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst befördert werden, was die zuständigen nationalen Stellen im Einzelfall zu prüfen haben.

 

Antrag auf Erstattung

EuGH 30.5.2013 Rs C‑663/11 Scandic Distilleries

Art. 22 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn verbrauchsteuerpflichtige, in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren nach der dort erfolgten Entrichtung der Verbrauchsteuer in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, in dem sie der Verbrauchsteuer unterliegen und in dem diese ebenfalls entrichtet wurde, ein Antrag auf Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuer nicht allein deshalb zurückgewiesen werden kann, weil er nicht vor dem Versand der genannten Waren gestellt wurde, sondern nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 zu prüfen ist. Wurde dagegen die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht entrichtet, kann ein solcher Antrag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie zurückgewiesen werden.

Definition von Bioethanol

EuGH 21.12.2011 Rs C-503/10 Evroetil

1.      Die Definition von Bioethanol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass sie auch ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche erfasst, das insbesondere aus Biomasse gewonnen wird und einen Alkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat, wenn es als Biokraftstoff für den Verkehrssektor in den Verkehr gebracht wird. 

2.      Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das einen Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat und das nicht in einem besonders vorgesehenen Denaturierungsverfahren denaturiert worden ist, mit der in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Verbrauchsteuer zu belegen ist, obwohl es aus Biomasse gewonnen wird, und zwar mittels einer anderen Technologie als der für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten, Stoffe enthält, die es zum menschlichen Genuss ungeeignet machen, die Anforderungen des Entwurfs einer Europäischen Norm pr EN 15376 für als Kraftstoff verwendetes Bioethanol erfüllt und möglicherweise der Definition von Ethylalkohol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30 entspricht.

Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt

EuGH 1.12.2011 Rs C-79/10 Systeme Helmholz

1.      Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient. 

2.      Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. 

Mineralöl für Schiffsbagger

EuGH 10.11.2011 C-505/10 Sea Fighter

Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind.

Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

EuGH 20.10.2011 C‑94/10 Danfoss und Sauer-Danfoss

Die Bestimmungen des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass 

1.      ein Mitgliedstaat einem Abnehmer, auf den eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt worden ist, deren Erstattung mit der Begründung verweigern kann, dass nicht er sie an die Steuerbehörden gezahlt hat, sofern dieser Abnehmer nach dem nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen den Abgabenpflichtigen erheben kann und die Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird; 

2.      ein Mitgliedstaat die Schadensersatzforderung eines Abnehmers, auf den der Abgabenpflichtige eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt hat, mit der Begründung zurückweisen kann, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung dieser Abgabe und dem entstandenen Schaden fehlt, sofern der Abnehmer diese Forderung nach dem nationalen Recht gegen den Abgabenpflichtigen richten kann und der Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von Zöllen

EuGH 29.7.2010 C‑248/09 Pakora Pluss

1.      Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es für die Prüfung, ob die dort aufgeführten Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt sind, irrelevant ist, ob die in Art. 448 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind, selbst wenn ein Frachtmanifest ausgefertigt worden ist.

2.      Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 2787/2000 geänderten Fassung gelten in den neuen Mitgliedstaaten seit 1. Mai 2004, ohne dass die Vergünstigung aus der Regelung nach Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 dieser Beitrittsakte in Anspruch genommen werden kann, wenn die dort vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten für die am Tag des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten zur Union in der erweiterten Gemeinschaft transportierten Waren nicht erfüllt worden sind.

3.      Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Einfuhrabgaben“ nicht die Mehrwertsteuer umfasst, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist.

4.      Bei der Einfuhr einer Ware trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt werden.

 

Antidumpingzoll – Fahrradrahmen

EuGH 29.7.2010 C-371/09 Isaac International

1.      Das Verfahren, das in Art. 292 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 geänderten Fassung vorgesehen ist, kann einem in zwei Mitgliedstaaten niedergelassenen und geschäftlich tätigen Einführer, der Waren in den ersten dieser beiden Mitgliedstaaten einführt, um sie sofort in den zweiten Mitgliedstaat zu befördern, nicht als Bewilligung dienen, um in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll zu gelangen.

2.      Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung erlaubt es nicht, die Befreiung vom Antidumpingzoll einem Einführer zu gewähren, der nicht die vorherige Bewilligung besitzt, um nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll zu gelangen.

Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung

EuGH 17.6.2010 Rs C‑550/08 British American Tobacco

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren (wie Tabakwaren), die aus nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Rohtabak) hergestellt worden sind, die im Verfahren der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, auch dann im Sinne dieser Bestimmung als unter Verbrauchsteueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst durch ihre Verarbeitung im Gebiet der Gemeinschaft verbrauchsteuerpflichtige Waren geworden sind, so dass sie zwischen Mitgliedstaaten befördert werden können, ohne dass die Verwaltung das in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Verwaltungs- oder Handelsdokument verlangen darf.

Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge

EuGH 3.6.2010 Rs C‑2/09 Kalinchev

1. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar und verwehrt es einem Mitgliedstaat daher nicht, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wurde, nicht unmittelbar zu entrichten ist, sofern diese Regelung im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

2. Art. 110 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass nach Bulgarien eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und dort bereits zugelassene Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden, unabhängig von deren Ursprung als gleichartige Waren anzusehen sind.

3. Art. 110 Abs. 1 AEUV steht einer unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge durch einen Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls entgegen, sofern danach aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anders belastet werden, als die in diesem Staat bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge dorthin eingeführt wurden. 

Verbrauchsteuer auf die Einfuhr von Bananen in Griechenland

EuGH 20.5.2010 Rs C‑160/09 Ioannis Katsivardas – Nikolaos Tsitsikas

Art. 4 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 genehmigt wurde, kann Einzelnen keine Rechte verleihen, die sie vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen könnten.

Adapter als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine

EuGH 20.5.2010 Rs C‑370/08 Data I / O

Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als „Einheit“ einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als „Teil“ oder „Zubehör“ einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als „Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen“ anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Kein Ersatz von Schäden aus der Einführung von Antidumpingzöllen

EuGH 18.3.2010 Rs C‑419/08 P Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Trubowest Handel GmbH und Herr Makarov tragen die Kosten.  

Französische Kleinverkaufsmindestpreisregelung für Zigaretten verstößt gegen EU-Recht

EuGH 4.3.2010 Rs C‑197/08 Kommission/Frankreich

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für in Frankreich in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot, Tabakerzeugnisse „zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“, erlassen und beibehalten hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten. 

Österreichische Kleinverkaufsmindestpreisregelung für Zigaretten verstößt gegen EU-Recht

EuGH 4.3.2010 Rs C‑198/08 Kommission/Österreich

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten und für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten staatlich festgesetzt werden.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten. 

Irische Kleinverkaufsmindestpreisregelung für Zigaretten verstößt gegen EU-Recht

EuGH 4.3.2010 Rs C‑221/08 Kommission/Irland

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass es Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt.

2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen, dass es nicht die Auskünfte erteilt hat, die erforderlich sind, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinie 95/59 in der durch die Richtlinie 2002/10 geänderten Fassung zu kontrollieren, erfüllen kann.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Irland trägt die Kosten. 

Kein Anspruch auf Steuerbefreiung bei gemischten Biokraftstoffen

EuGH 10.9.2009 Rs C‑201/08 Plantanol

1. Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird.

2. Die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet wurden.

Wirtschaftliche Verflechtung von Brauereien

EuGH 2.4.2009 Rs C‑83/08 Glückauf Brauerei

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen. 

Kraftstoffadditive unterliegen der Besteuerung

EuGH 18.12.2008 Rs C-517/07 Afton Chemical

Die Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2004 sind dahin auszulegen, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, bei denen es sich um „Mineralöle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 oder um „Energieerzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 handelt, die aber nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, der Besteuerungsregelung dieser Richtlinien unterworfen werden müssen.

 Höhere Steuer auf importierte Fahrzeuge unzulässig

EuGH 17.7.2008 Rs C-426/07 Krawczyński

1. Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsteuer wie der in Polen im Gesetz über die Akzise (ustawa o podatku akcyzowym) vom 23. Januar 2004 vorgesehenen Akzise, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben wird, nicht entgegensteht.

2. Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, soweit der Abgabenbetrag, der auf den Verkauf von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugen vor deren Erstzulassung erhoben wird, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung und insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers über die Senkung der Akzisesätze (rozporządzenie Ministra Finansów w sprawie obniżenia stawek podatku akcyzowego) vom 22. April 2004 eine solche Folge hat.

Befreiung von den Energiesteuern bei nicht fristgerechter Umsetzung unmittelbar wirksam

EuGH 17.7.2008 Rs C-226/07 Flughafen Köln/Bonn

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten – für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat – in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.

Auch Kochwein gilt als Alkohol

EuGH 12.6.2008 Rs C-458/06 Gourmet Classic

Alkohol in Kochwein ist als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke einzustufen, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt. 

Begriff der höheren Gewalt 

EuGH 18.12.2007 Rs C‑314/06 Société Pipeline Méditerranée et Rhône

1. Der Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung bezieht sich auf außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegende Umstände, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Die Voraussetzung, dass es sich um außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegende Umstände handeln muss, ist nicht auf aus seiner Sicht in einem materiellen oder physischen Sinne äußere Umstände beschränkt, sondern erfasst auch solche Umstände, die objektiv der Kontrolle durch den zugelassenen Lagerinhaber entzogen sind oder außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.

2. Die Verluste, die dadurch entstehen, dass Erdölprodukte infolge ihres flüssigen Zustands zu einem Teil aus einer Rohrleitung ausgetreten sind und dass die Beschaffenheit des Bodens, in dem sie sich ausgebreitet haben, ihre Rückgewinnung verhindert hat, können nicht als „Schwund, der sich aus der Eigenart der Waren ergibt“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung angesehen werden.

Keine Vergütung für Steuerzeichen von gestohlenen Waren 

EuGH 13.12.2007 Rs C-374/06 BATIG  

Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die die Erstattung des für den Bezug von Steuerzeichen, die von diesem Mitgliedstaat erteilt wurden, gezahlten Betrags ausschließt, wenn die Steuerzeichen auf verbrauchsteuerpflichtigen Waren vor deren in diesem Mitgliedstaat vorgesehenen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angebracht wurden, die Waren in einem anderen Mitgliedstaat gestohlen wurden, was zur Entrichtung der Verbrauchsteuer in dem anderen Mitgliedstaat geführt hat, und der Nachweis nicht erbracht wird, dass die gestohlenen Waren nicht im Mitgliedstaat der Erteilung der Steuerzeichen abgesetzt werden.

Erwerb von Heizöl für den Eigenbedarf 

EuGH 15.11.2007 Rs C-330/05 Granberg

1.      Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung erlaubt es nicht, Heizöl generell im Verbrauchsmitgliedstaat der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, das in einem anderen Mitgliedstaat von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben und von ihr selbst, gleich auf welche Weise, in den Verbrauchsmitgliedstaat befördert worden ist.

2.      Die Beförderung von 3 000 l Heizöl durch eine Privatperson mittels dreier sogenannter IBC‑Behälter im Laderaum eines Lieferwagens ist eine „atypische Beförderungsart“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung.

3.      Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung steht der Regelung eines Bestimmungsmitgliedstaats, in dem, wie es Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie gestattet, ein Verbrauchsteueranspruch besteht, nicht entgegen, nach der jede Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und es selbst im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie in den Bestimmungsmitgliedstaat „auf atypische Weise befördert“, verpflichtet ist, im Voraus eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern zu leisten sowie ein Begleitdokument und einen Nachweis über die geleistete Sicherheit mitzuführen.

 

Verbrauchsteuer auf Schmieröle zulässig 

EuGH 05.07.2007 C-146/06 Fendt Italiana

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Schmieröle vorsehen, falls diese zu anderen Zwecken als zum Verbrauch als Heiz oder Kraftstoff bestimmt sind oder zu anderen als diesen Zwecken zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

 

Diskriminierung importierter Fahrzeuge durch griechische Zulassungssteuer 

EuGH 20.09.2007 C-74/06 Kommission / Griechenland

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen, dass sie zur Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zur Festlegung der Zulassungsteuer ein einziges, auf das Alter dieser Fahrzeuge gestütztes Wertminderungskriterium anwendet und eine Minderung des Werts um 7 % bei sechs bis zwölf Monate alten Fahrzeugen und von 14 % bei ein Jahr alten Fahrzeugen zugrunde legt, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Restbetrag der Steuer nicht übersteigt, der im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.

Sonderzulassungssteuer für Kraftfahrzeuge fallen unter die Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen

EuGH 26.4.2007 Rs C392/05 Alevizos (Vorabentscheidungsersuchen des griechischen Symvoulio tis Epikrateias)

Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in der Fassung der Richtlinie 89/604/EWG des Rates vom 23. November 1989 vorgesehenen Steuerbefreiung, wenn sie – was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist – bei der von einer Privatperson vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie – was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist – mit dem Vorgang der Einfuhr des Fahrzeugs als solchem verbunden ist.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass ein Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines befristeten dienstlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat.

Sofern sich am Ende der von dem vorlegenden Gericht vorgenommenen Prüfung herausstellen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, obliegt es diesem Gericht, im Hinblick auf die sich aus Art. 39 EG ergebenden Vorgaben zu prüfen, ob die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über diese Steuern gewährleistet, dass eine Person, die im Rahmen eines Wohnsitzwechsels ein Fahrzeug in ihren Herkunftsmitgliedstaat einführt, hinsichtlich dieser Steuern nicht schlechter gestellt wird als Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in diesem Mitgliedstaat hatten, und ob gegebenenfalls eine entsprechende Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht. 

 

Manövriertätigkeit eines Hopperbaggers ist Schifffahrt

EuGH 1.3.2007 Rs C-391/05 Jan De Nul (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Finanzgericht Hamburg)

1. Der Begriff „Meeresgewässer der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 bezieht sich auf alle Gewässer, die von sämtlichen für den gewerblichen Seeverkehr tauglichen Seeschiffen einschließlich derjenigen mit der größten Kapazität befahren werden können.

2. Die Manövriertätigkeit eines Hopperbaggers während der Saug- und Spülarbeiten, d. h. die mit der Ausführung der Baggerarbeiten unmittelbar zusammenhängenden Fahrten, fällt unter den Begriff „Schifffahrt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in der Fassung der Richtlinie 94/74.

 

Höhere Steuer für eingeführte Gebrauchtwagen als Reststeuer für im Inland zugelassene stellt eine Beschränkung dar

EuGH 18.1.2007 Rs C-313/05 Brzeziski (Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie)

1. Eine Akzise wie die in Polen durch das Gesetz vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorgesehene, die für Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze anfällt, stellt keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG dar.

2. Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesätze, eine solche Folge hat.

3. Art. 28 EG ist auf eine vereinfachte Anmeldung, wie sie Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorsieht, nicht anwendbar und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht einer solchen Anmeldung nicht entgegen, wenn die in Frage stehende Regelung dahin ausgelegt werden kann, dass die Anmeldung ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über einen Personenkraftwagen zu verfügen, und spätestens mit dessen Zulassung im Inland nach der Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden muss.

 

Wein für Freunde löst Verbrauchsteuerpflicht aus

EuGH 23.11.2006 Rs C-5/05 Joustra (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)

Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn – wie im Ausgangsverfahren – eine Privatperson, die nicht gewerblich tätig wird und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, in einem ersten Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf und für den Bedarf anderer Privatpersonen verbrauchsteuerpflichtige Waren erwirbt, die in diesem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, und sie für ihre Rechnung in einen zweiten Mitgliedstaat durch ein in diesem zweiten Staat niedergelassenes Beförderungsunternehmen verbringen lässt, Artikel 7 der Richtlinie und nicht deren Artikel 8 anwendbar ist, so dass Verbrauchsteuern auch in diesem Staat erhoben werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie wird die im erstgenannten Staat entrichtete Verbrauchsteuer in einem solchen Fall nach den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 3 der Richtlinie rückerstattet.

 

Ungarische Zulassungssteuer unzulässig

EuGH 5.10.2006 Rs C-190/05 und C-333/05 Nádasdi ua (Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Hajdú-Bihar Megyei Bíróság und vom Bács-Kiskun Megyei Bíróság)

1. Eine Steuer, wie sie mit dem Gesetz Nr. CX/2003 über die Zulassungssteuer in Ungarn eingeführt worden ist und die Personenkraftwagen nicht wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, ist weder ein Einfuhrzoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG.

2. Artikel 90 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, entgegensteht, soweit

– sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erhoben wird und

– bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr bereits zugelassen worden sind.

Ein Vergleich mit Gebrauchtwagen, die vor Einführung der Zulassungssteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieb genommen worden sind, ist irrelevant.

3. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie steht nicht der Erhebung einer Steuer entgegen, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, deren Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz ist und die im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.

 

Nationale KfZ-Zulassungssteuer muss in innergemeinschaftlichen Fällen angepasst werden 

EuGH -Beschluss 27.6.2006 Rs C-242/05 van de Coevering (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof ’s Hertogenbosch)

Die Artikel 49 EG bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach der eine in diesem Mitgliedstaat wohnende natürliche Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei Beginn der Benutzung dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten Mitgliedstaats eine Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten hat, ohne dass die Dauer der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird und ohne dass diese Person ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung geltend machen kann, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise benutzt wird.

 

Finanzielle Risiko des Verlustes von Steuerzeichen beim Erwerber 

EuGH 15.6.2006 Rs C-494/04 Heintz van Landewijck SARL (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)

1. Weder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hindern die Mitgliedstaaten am Erlass einer Regelung, wonach in dem Fall, dass Verbrauchsteuerzeichen vor ihrer Anbringung auf den Tabakerzeugnissen verschwunden sind, sofern dieses Verschwinden nicht auf höhere Gewalt oder Unfall zurückzuführen ist und nicht nachgewiesen ist, dass die Steuerzeichen vernichtet oder endgültig unbrauchbar gemacht worden sind, der entrichtete Verbrauchsteuerbetrag nicht zu erstatten ist und somit das finanzielle Risiko des Verlustes von Steuerzeichen dem Erwerber zugewiesen wird.

2. Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist keinen wesentlichen Verfahrensverstoß darstellt, der zur Unanwendbarkeit der verspätet mitgeteilten abweichenden Maßnahme führen kann.

3. Artikel 27 Absätze 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass eine Sonderregelung der Erhebung der Mehrwertsteuer mittels Steuerzeichen wie die des Artikels 28 der Wet op de omzetbelasting vom 28. Juni 1968 mit den in diesen Richtlinienbestimmungen vorgesehenen Anforderungen vereinbar ist und nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen.

4. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Erstattung der für den Erwerb von Verbrauchsteuerzeichen gezahlten, der Mehrwertsteuer entsprechenden Beträge in dem Fall, dass diese Steuerzeichen vor ihrer Anbringung auf den Tabakerzeugnissen verschwunden sind, sofern dieses Verschwinden nicht auf höhere Gewalt oder Unfall zurückzuführen ist und nicht nachgewiesen ist, dass die Steuerzeichen vernichtet oder endgültig unbrauchbar gemacht worden sind, ist nicht mit der Sechsten Richtlinie 77/388, insbesondere deren Artikel 27 Absätze 1 und 5, unvereinbar.

 

 Abgabe für die Anlandung von Garnelen verbotene Abgabe mit der gleichen Wirkung wie der Ausfuhrzoll  

EuGH 8.6.2006 Rs C-517/04  Visserijbedrijf D. J. Koornstra & Zn. vof (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen College van Beroep voor het bedrijfsleven)

Eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen Kriterien erhoben wird, stellt eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn das Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.

 

Raucherentwöhnungshilfsmittel dienen nicht ausschließlich medizinischen Zwecken  

EuGH 30.3.2006 Rs C-495/04 A. C. Smits-Koolhoven (Vorabentscheidungsverfahren des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer ist dahin auszulegen, dass Zigaretten ohne Tabak, die keine Stoffe mit medizinischer Wirkung enthalten, aber als Hilfsmittel zur Raucherentwöhnung bezeichnet und vermarktet werden, nicht im Sinne des Unterabsatzes 2 dieser Vorschrift „ausschließlich medizinischen Zwecken dienen“.

 

Hülsenzigaretten unterliegen dem Steuersatz für Fertigzigaretten  

EuGH 10.11.2005 Rs C-197/04 Kommission/Deutschland (Vertragsverletzungsverfahren)

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen „West Single Packs“ verkauft werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verstoßen.

 

Nutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Firmenfahrzeugen  

EuGH 15.9.2005 Rs C-464/02 Kommission/Dänemark (Vertragsverletzungsverfahren)

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass

– seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und

– seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.

 

Handy-Masten-Steuer grundsätzlich im EG-Recht vereinbar 

EuGH 8.9.2005 Rs C-544/03 und C-545/03 Mobistar SA ua (Vorabentscheidungsverfahren des belgischen Conseil d’État)

1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt wird, die im Rahmen der durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt werden, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus der den anderen Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt.

2. Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt werden, fallen nur dann unter Artikel 3c der hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, wenn sie Betreiber, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder verfügt haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar oder mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigen.

 

Amthilfe in Bezug auf Verbrauchsteuern auch für Gibraltar anwendbar 

EuGH 21.7.2005 Rs C-349/03 Kommission/Vereinigtes Königreich (Vertragsverletzungsverfahren)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinien 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 und 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren geänderten Fassung nicht auf das Gebiet von Gibraltar anwendet.

 

Erhebung einer Zulassungsabgabe  für KfZ bei Zuzug nach Dänemark zulässig 

EuGH 6.6.2005 Rs C-138/04 Kommission/Dänemark (Vertragsverletzungsverfahren)

Klage wird abgewiesen

Anmerkung: Klage der Kommission "Par sa requête, la Commission des Communautés européennes demande à la Cour de constater que, en n’accordant pas aux personnes transférant définitivement leur résidence normale au Danemark la franchise prévue à l’article 1er, paragraphe 1, de la directive 83/183/CEE du Conseil, du 28 mars 1983, relative aux franchises fiscales applicables aux importations définitives de biens personnels des particuliers en provenance d’un État membre (JO L 105, p. 64), pour la «taxe d’immatriculation», qui équivaudrait en réalité à une taxe à la consommation, le Royaume de Danemark a manqué aux obligations qui lui incombent en vertu de l’article 249 CE et de ladite directive."

 

Getränkesteuer für alkoholische Getränke bei Wirten zulässig  

EuGH 10.3.2005 Rs C-491/03 Herrmann (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Hessischen Verwaltungsgerichtshof)

1. Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.

2. Die „gleiche[] Voraussetzung“, von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass „diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen“.

 

Kommunale Werbesteuer zulässig  

EuGH 17.2.2005 Rs C-134/03 Viacom Outdoor Srl  (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Giudice di pace di Genova-Voltri)

Artikel 49 EG steht der Erhebung einer Abgabe wie der mit dem Decreto legislativo nº 507 – Revisione ed armonizzazione dell’imposta comunale sulla pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr. 507 – Neufassung und Harmonisierung der kommunalen Werbungssteuer und der Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 eingeführten kommunalen Werbungssteuer nicht entgegen.

 

 
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