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Rechtsprechung Verbrauchsteuern |
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KFZ-Steuer
EuGH 21.11.2013 Rs C‑302/12 X
Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er
einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der für
ein zugelassenes und aufgrund der Zulassung in einem anderen
Mitgliedstaat bereits besteuertes Kraftfahrzeug bei der erstmaligen
Ingebrauchnahme auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats
eine Steuer erhoben wird, wenn
dieses Fahrzeug im Wesentlichen in diesen beiden Mitgliedstaaten
tatsächlich und dauerhaft benutzt werden soll oder tatsächlich so
benutzt wird, sofern diese Steuer nicht diskriminierend ist.
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Vereinfachtes Begleitdokument
EuGH 18.7.2013 Rs C‑315/12 Metro Cash & Carry Danmark
1. Die Art. 7
bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG
des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 1 und 4
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992
über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, sind dahin
auszulegen, dass sie einen Gewerbetreibenden wie denjenigen im
Ausgangsverfahren nicht verpflichten, zu prüfen, ob Käufer aus anderen
Mitgliedstaaten beabsichtigen, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen
anderen Mitgliedstaat einzuführen, und, wenn ja, ob eine solche Einfuhr
für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt.
2. Die
Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember
2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht zu
erheblichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 in der
durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung führen, die es
rechtfertigen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die
erste Frage anders zu beantworten.
3. Art. 8
der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten
Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Einkauf
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im
Ausgangsverfahren erfassen kann, wenn diese Waren von Privatpersonen für
ihren Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst befördert werden, was
die zuständigen nationalen Stellen im Einzelfall zu prüfen haben.
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Antrag auf Erstattung
EuGH 30.5.2013 Rs C‑663/11 Scandic Distilleries
Art. 22 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember
1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn
verbrauchsteuerpflichtige, in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich
freien Verkehr übergeführte Waren nach der dort erfolgten Entrichtung
der Verbrauchsteuer in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, in
dem sie der Verbrauchsteuer unterliegen und in dem diese ebenfalls
entrichtet wurde, ein Antrag auf Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat
entrichteten Verbrauchsteuer nicht allein deshalb zurückgewiesen werden
kann, weil er nicht vor dem Versand der genannten Waren gestellt wurde,
sondern nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 zu prüfen ist. Wurde
dagegen die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht
entrichtet, kann ein solcher Antrag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2
dieser Richtlinie zurückgewiesen werden.
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Definition von Bioethanol
EuGH 21.12.2011 Rs C-503/10 Evroetil
1. Die Definition von Bioethanol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass sie auch ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche erfasst, das insbesondere aus Biomasse gewonnen wird und einen Alkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat, wenn es als Biokraftstoff für den Verkehrssektor in den Verkehr gebracht wird.
2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das einen Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat und das nicht in einem besonders vorgesehenen Denaturierungsverfahren denaturiert worden ist, mit der in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Verbrauchsteuer zu belegen ist, obwohl es aus Biomasse gewonnen wird, und zwar mittels einer anderen Technologie als der für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten, Stoffe enthält, die es zum menschlichen Genuss ungeeignet machen, die Anforderungen des Entwurfs einer Europäischen Norm pr EN 15376 für als Kraftstoff verwendetes Bioethanol erfüllt und möglicherweise der Definition von Ethylalkohol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30 entspricht.
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Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt
EuGH 1.12.2011 Rs C-79/10 Systeme Helmholz
1. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden oder Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient.
2. Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96 ist dahin auszulegen, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
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Mineralöl für Schiffsbagger
EuGH 10.11.2011 C-505/10 Sea Fighter
Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Mineralöle, die zur Verwendung in einem Bagger geliefert werden, der auf einem Schiff fest montiert ist, jedoch aufgrund eines eigenen Motors und Kraftstofftanks unabhängig vom Antriebsmotor des Schiffs arbeitet, nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind.
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Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
EuGH 20.10.2011 C‑94/10 Danfoss und Sauer-Danfoss
Die Bestimmungen des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass
1. ein Mitgliedstaat einem Abnehmer, auf den eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt worden ist, deren Erstattung mit der Begründung verweigern kann, dass nicht er sie an die Steuerbehörden gezahlt hat, sofern dieser Abnehmer nach dem nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen den Abgabenpflichtigen erheben kann und die Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird;
2. ein Mitgliedstaat die Schadensersatzforderung eines Abnehmers, auf den der Abgabenpflichtige eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt hat, mit der Begründung zurückweisen kann, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung dieser Abgabe und dem entstandenen Schaden fehlt, sofern der Abnehmer diese Forderung nach dem nationalen Recht gegen den Abgabenpflichtigen richten kann und der Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.
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Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von Zöllen
EuGH 29.7.2010 C‑248/09 Pakora Pluss
1. Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 der Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin
auszulegen, dass es für die Prüfung, ob die dort aufgeführten
Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt sind, irrelevant ist, ob die in Art. 448
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000
geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind,
selbst wenn ein Frachtmanifest ausgefertigt worden ist.
2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten
Fassung und die Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr.
2787/2000 geänderten Fassung gelten in den neuen Mitgliedstaaten seit
1. Mai 2004, ohne dass die Vergünstigung aus der Regelung nach
Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 dieser Beitrittsakte in Anspruch genommen
werden kann, wenn die dort vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten für die
am Tag des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten zur Union in der
erweiterten Gemeinschaft transportierten Waren nicht erfüllt worden
sind.
3. Art. 4 Nr. 10 der Verordnung
Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Einfuhrabgaben“ nicht die
Mehrwertsteuer umfasst, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben
ist.
4. Bei der Einfuhr einer Ware trifft
die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer die Person oder
Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner
bezeichnet oder anerkannt werden.
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Antidumpingzoll – FahrradrahmenEuGH 29.7.2010 C-371/09 Isaac International
1. Das Verfahren, das in Art. 292
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die
Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000
geänderten Fassung vorgesehen ist, kann einem in zwei Mitgliedstaaten
niedergelassenen und geschäftlich tätigen Einführer, der Waren in den
ersten dieser beiden Mitgliedstaaten einführt, um sie sofort in den
zweiten Mitgliedstaat zu befördern, nicht als Bewilligung dienen, um in
den Genuss einer Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 14 Buchst. c
der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997
betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter
Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der
Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG)
Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll zu gelangen.
2. Art. 212a der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten
Fassung erlaubt es nicht, die Befreiung vom Antidumpingzoll einem
Einführer zu gewähren, der nicht die vorherige Bewilligung besitzt, um
nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in den Genuss einer
Befreiung vom Antidumpingzoll zu gelangen.
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Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung
EuGH 17.6.2010 Rs C‑550/08 British American Tobacco
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass
verbrauchsteuerpflichtige Waren (wie Tabakwaren), die aus nicht
verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Rohtabak) hergestellt worden
sind, die im Verfahren der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft
eingeführt wurden, auch dann im Sinne dieser Bestimmung als unter
Verbrauchsteueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst durch ihre
Verarbeitung im Gebiet der Gemeinschaft verbrauchsteuerpflichtige Waren
geworden sind, so dass sie zwischen Mitgliedstaaten befördert werden
können, ohne dass die Verwaltung das in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie
vorgesehene Verwaltungs- oder Handelsdokument verlangen darf.
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Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge
EuGH 3.6.2010 Rs C‑2/09 Kalinchev
1. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar und verwehrt es einem Mitgliedstaat daher nicht, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wurde, nicht unmittelbar zu entrichten ist, sofern diese Regelung im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.
2. Art. 110 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass nach Bulgarien eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und dort bereits zugelassene Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden, unabhängig von deren Ursprung als gleichartige Waren anzusehen sind.
3. Art. 110 Abs. 1 AEUV steht einer unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge durch einen Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls entgegen, sofern danach aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anders belastet werden, als die in diesem Staat bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge dorthin eingeführt wurden.
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Verbrauchsteuer auf die Einfuhr von Bananen in Griechenland
EuGH 20.5.2010 Rs C‑160/09 Ioannis Katsivardas – Nikolaos Tsitsikas
Art. 4 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und
seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und
Venezuela andererseits, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des
Rates vom 4. Juni 1984 genehmigt wurde, kann Einzelnen keine Rechte
verleihen, die sie vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend
machen könnten.
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Adapter als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine
EuGH 20.5.2010 Rs C‑370/08 Data I / O
Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die
Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der
Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die
Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen
werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu
Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September
2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als „Einheit“
einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471
dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin
besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht
gegeben, so ist ein solcher Adapter als „Teil“ oder „Zubehör“ einer
Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen,
wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist
oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine
für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine
Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der
Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden
kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in
keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er
als „Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen“
anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur
einzureihen.
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Kein Ersatz von Schäden aus der Einführung von Antidumpingzöllen
EuGH 18.3.2010 Rs C‑419/08 P Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Trubowest Handel GmbH und Herr Makarov tragen die Kosten.
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Französische Kleinverkaufsmindestpreisregelung für Zigaretten verstößt gegen EU-Recht
EuGH 4.3.2010 Rs C‑197/08 Kommission/Frankreich
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für in Frankreich in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot, Tabakerzeugnisse „zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“, erlassen und beibehalten hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
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Österreichische Kleinverkaufsmindestpreisregelung für Zigaretten verstößt gegen EU-Recht
EuGH 4.3.2010 Rs C‑198/08 Kommission/Österreich
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten und für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten staatlich festgesetzt werden.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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Irische Kleinverkaufsmindestpreisregelung für Zigaretten verstößt gegen EU-Recht
EuGH 4.3.2010 Rs C‑221/08 Kommission/Irland
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass es Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt.
2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen, dass es nicht die Auskünfte erteilt hat, die erforderlich sind, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinie 95/59 in der durch die Richtlinie 2002/10 geänderten Fassung zu kontrollieren, erfüllen kann.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Irland trägt die Kosten.
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Kein Anspruch auf Steuerbefreiung bei gemischten Biokraftstoffen
EuGH 10.9.2009 Rs C‑201/08 Plantanol
1. Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird.
2. Die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet wurden.
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Wirtschaftliche Verflechtung von Brauereien
EuGH 2.4.2009 Rs C‑83/08 Glückauf Brauerei
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.
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Kraftstoffadditive unterliegen der Besteuerung
EuGH 18.12.2008 Rs C-517/07 Afton Chemical
Die Art. 2 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Oktober 2004 sind dahin auszulegen, dass Kraftstoffadditive wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, bei denen es sich um „Mineralöle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/81 oder um „Energieerzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 handelt, die aber nicht zum Verbrauch als Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, der Besteuerungsregelung dieser Richtlinien unterworfen werden müssen.
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Höhere Steuer auf importierte Fahrzeuge unzulässig
EuGH 17.7.2008 Rs C-426/07 Krawczyński
1. Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsteuer wie der in Polen im Gesetz über die Akzise (ustawa o podatku akcyzowym) vom 23. Januar 2004 vorgesehenen Akzise, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben wird, nicht entgegensteht.
2. Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, soweit der Abgabenbetrag, der auf den Verkauf von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugen vor deren Erstzulassung erhoben wird, höher ist als der restliche Betrag der Akzise, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung und insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des Finanzministers über die Senkung der Akzisesätze (rozporządzenie Ministra Finansów w sprawie obniżenia stawek podatku akcyzowego) vom 22. April 2004 eine solche Folge hat.
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Befreiung von den Energiesteuern bei nicht fristgerechter Umsetzung unmittelbar wirksam
EuGH 17.7.2008 Rs C-226/07 Flughafen Köln/Bonn
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsieht, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten – für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat – in einem Rechtsstreit mit den Zollbehörden dieses Staates wie dem des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt und er mithin die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken kann.
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Auch Kochwein gilt als Alkohol
EuGH 12.6.2008 Rs C-458/06 Gourmet Classic
Alkohol in Kochwein ist als Ethylalkohol im Sinne von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke einzustufen, wenn der vorhandene Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent übersteigt.
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Begriff der höheren Gewalt
EuGH 18.12.2007 Rs C‑314/06 Société Pipeline Méditerranée et Rhône
1. Der Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung bezieht sich auf außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegende Umstände, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Die Voraussetzung, dass es sich um außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers liegende Umstände handeln muss, ist nicht auf aus seiner Sicht in einem materiellen oder physischen Sinne äußere Umstände beschränkt, sondern erfasst auch solche Umstände, die objektiv der Kontrolle durch den zugelassenen Lagerinhaber entzogen sind oder außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.
2. Die Verluste, die dadurch entstehen, dass Erdölprodukte infolge ihres flüssigen Zustands zu einem Teil aus einer Rohrleitung ausgetreten sind und dass die Beschaffenheit des Bodens, in dem sie sich ausgebreitet haben, ihre Rückgewinnung verhindert hat, können nicht als „Schwund, der sich aus der Eigenart der Waren ergibt“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 94/74 geänderten Fassung angesehen werden.
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Keine Vergütung für Steuerzeichen von gestohlenen Waren
EuGH 13.12.2007 Rs C-374/06 BATIG
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.
807/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen
über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung
von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem
Konsultationsverfahren (Einstimmigkeit) erlassenen Rechtsakten des
Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG steht der Regelung
eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die die Erstattung des für den
Bezug von Steuerzeichen, die von diesem Mitgliedstaat erteilt wurden,
gezahlten Betrags ausschließt, wenn die Steuerzeichen auf
verbrauchsteuerpflichtigen Waren vor deren in diesem Mitgliedstaat
vorgesehenen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
angebracht wurden, die Waren in einem anderen Mitgliedstaat gestohlen
wurden, was zur Entrichtung der Verbrauchsteuer in dem anderen
Mitgliedstaat geführt hat, und der Nachweis nicht erbracht wird, dass
die gestohlenen Waren nicht im Mitgliedstaat der Erteilung der
Steuerzeichen abgesetzt werden.
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Erwerb von Heizöl für den Eigenbedarf
EuGH 15.11.2007 Rs C-330/05 Granberg
1. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG
des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung erlaubt es nicht,
Heizöl generell im Verbrauchsmitgliedstaat der Verbrauchsteuer zu
unterwerfen, das in einem anderen Mitgliedstaat von einer Privatperson
für ihren Eigenbedarf erworben und von ihr selbst, gleich auf welche
Weise, in den Verbrauchsmitgliedstaat befördert worden ist.
2. Die Beförderung von 3 000 l Heizöl
durch eine Privatperson mittels dreier sogenannter IBC‑Behälter im
Laderaum eines Lieferwagens ist eine „atypische Beförderungsart“ im
Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 in der durch die
Richtlinie 92/108 geänderten Fassung.
3. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12
in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung steht der
Regelung eines Bestimmungsmitgliedstaats, in dem, wie es Art. 9 Abs. 3
dieser Richtlinie gestattet, ein Verbrauchsteueranspruch besteht, nicht
entgegen, nach der jede Privatperson, die selbst und für ihren
Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und
es selbst im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie in den
Bestimmungsmitgliedstaat „auf atypische Weise befördert“, verpflichtet
ist, im Voraus eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern zu
leisten sowie ein Begleitdokument und einen Nachweis über die
geleistete Sicherheit mitzuführen.
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Verbrauchsteuer auf Schmieröle zulässig
EuGH 05.07.2007 C-146/06 Fendt Italiana
Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Erhebung einer Verbrauchsteuer auf Schmieröle vorsehen, falls diese zu anderen Zwecken als zum Verbrauch als Heiz oder Kraftstoff bestimmt sind oder zu anderen als diesen Zwecken zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
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Diskriminierung importierter Fahrzeuge durch griechische Zulassungssteuer
EuGH 20.09.2007 C-74/06 Kommission / Griechenland
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Art. 90 EG verstoßen, dass sie zur Bestimmung des steuerlichen Werts
von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet
eingeführten Gebrauchtfahrzeugen zur Festlegung der Zulassungsteuer ein
einziges, auf das Alter dieser Fahrzeuge gestütztes
Wertminderungskriterium anwendet und eine Minderung des Werts um 7 %
bei sechs bis zwölf Monate alten Fahrzeugen und von 14 % bei ein Jahr
alten Fahrzeugen zugrunde legt, was nicht gewährleistet, dass die
geschuldete Steuer, sei es auch nur in einigen Fällen, den Restbetrag
der Steuer nicht übersteigt, der im Wert gleichartiger bereits im
Inland zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthalten ist.
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Sonderzulassungssteuer für Kraftfahrzeuge fallen unter die Steuerbefreiungen
bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen
EuGH 26.4.2007 Rs C392/05 Alevizos (Vorabentscheidungsersuchen
des griechischen Symvoulio tis Epikrateias)
Sonderverbrauchsteuern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
fallen in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der
endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem
Mitgliedstaat in der Fassung der Richtlinie 89/604/EWG des Rates vom 23.
November 1989 vorgesehenen Steuerbefreiung, wenn sie – was von dem
vorlegenden Gericht zu prüfen ist – bei der von einer Privatperson
vorgenommenen endgültigen Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch
aus einem anderen Mitgliedstaat normalerweise erhoben werden. Eine
zusätzliche einmalige Sonderzulassungssteuer wie die im Ausgangsverfahren in
Rede stehende wird von dem genannten Art. 1 Abs. 1 erfasst, wenn sie – was
von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist – mit dem Vorgang der Einfuhr des
Fahrzeugs als solchem verbunden ist.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass ein
Angehöriger der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane
oder der Hafenpolizei eines Mitgliedstaats, der sich mit seinen
Familienangehörigen mindestens 185 Tage im Jahr zur Wahrnehmung eines
befristeten dienstlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält,
während der Dauer dieser Entsendung seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des
genannten Art. 6 Abs. 1 in diesem anderen Mitgliedstaat hat.
Sofern sich am Ende der von dem vorlegenden Gericht vorgenommenen Prüfung
herausstellen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern
nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183
vorgesehenen Steuerbefreiung fallen, obliegt es diesem Gericht, im Hinblick
auf die sich aus Art. 39 EG ergebenden Vorgaben zu prüfen, ob die Anwendung
der nationalen Rechtsvorschriften über diese Steuern gewährleistet, dass eine
Person, die im Rahmen eines Wohnsitzwechsels ein Fahrzeug in ihren
Herkunftsmitgliedstaat einführt, hinsichtlich dieser Steuern nicht schlechter
gestellt wird als Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in diesem Mitgliedstaat
hatten, und ob gegebenenfalls eine entsprechende Ungleichbehandlung
gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen
unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu
einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck
steht.
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Manövriertätigkeit
eines Hopperbaggers ist Schifffahrt
EuGH
1.3.2007 Rs C-391/05 Jan De Nul (Vorabentscheidungsersuchen
des deutschen Finanzgericht Hamburg)
1. Der Begriff „Meeresgewässer der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 8 Abs.
1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober
1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in
der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 bezieht
sich auf alle Gewässer, die von sämtlichen für den gewerblichen Seeverkehr
tauglichen Seeschiffen einschließlich derjenigen mit der größten Kapazität
befahren werden können.
2. Die Manövriertätigkeit eines Hopperbaggers während der Saug- und
Spülarbeiten, d. h. die mit der Ausführung der Baggerarbeiten unmittelbar
zusammenhängenden Fahrten, fällt unter den Begriff „Schifffahrt“ im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in der Fassung der
Richtlinie 94/74.
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Höhere Steuer für eingeführte Gebrauchtwagen als
Reststeuer für im Inland zugelassene stellt eine Beschränkung dar
EuGH
18.1.2007 Rs C-313/05 Brzeziski (Vorabentscheidungsersuchen
des polnischen Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie)
1. Eine Akzise wie die in Polen durch das Gesetz vom 23. Januar 2004 über
die Akzise vorgesehene, die für Personenkraftwagen nicht wegen des
Überschreitens der Grenze anfällt, stellt keinen Einfuhrzoll und keine Abgabe
gleicher Wirkung im Sinne von Art. 25 EG dar.
2. Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Akzise
entgegensteht, wenn ihr Betrag für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als zwei
Jahre sind und in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Akzise erhebenden
Mitgliedstaat erworben wurden, höher ist als der restliche Betrag der Akzise,
der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden
ist, die vorher in dem die Akzise erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren
fragliche Regelung, insbesondere die Anwendung von Art. 7 der Verordnung des
Finanzministers vom 22. April 2004 über die Senkung der Akzisesätze, eine
solche Folge hat.
3. Art. 28 EG ist auf eine vereinfachte Anmeldung, wie sie Art. 81 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2004 über die Akzise vorsieht, nicht
anwendbar und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.
Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht einer solchen Anmeldung
nicht entgegen, wenn die in Frage stehende Regelung dahin ausgelegt werden
kann, dass die Anmeldung ab Erlangung des Rechts, als Eigentümer über einen Personenkraftwagen
zu verfügen, und spätestens mit dessen Zulassung im Inland nach der
Straßenverkehrsordnung vorgenommen werden muss.
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Wein für Freunde löst Verbrauchsteuerpflicht aus
EuGH
23.11.2006 Rs C-5/05 Joustra (Vorabentscheidungsersuchen
des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des
Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
dann, wenn – wie im Ausgangsverfahren – eine Privatperson, die nicht
gewerblich tätig wird und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, in einem
ersten Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf und für den Bedarf anderer
Privatpersonen verbrauchsteuerpflichtige Waren erwirbt, die in diesem
Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind,
und sie für ihre Rechnung in einen zweiten Mitgliedstaat durch ein in diesem
zweiten Staat niedergelassenes Beförderungsunternehmen verbringen lässt,
Artikel 7 der Richtlinie und nicht deren Artikel 8 anwendbar ist, so dass
Verbrauchsteuern auch in diesem Staat erhoben werden. Gemäß Artikel 7 Absatz
6 der Richtlinie wird die im erstgenannten Staat entrichtete Verbrauchsteuer
in einem solchen Fall nach den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 3 der
Richtlinie rückerstattet.
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Ungarische Zulassungssteuer unzulässig
EuGH
5.10.2006 Rs C-190/05 und C-333/05 Nádasdi ua (Vorabentscheidungsersuchen
des ungarischen Hajdú-Bihar Megyei Bíróság und vom Bács-Kiskun Megyei
Bíróság)
1. Eine Steuer, wie sie mit dem Gesetz Nr. CX/2003 über die
Zulassungssteuer in Ungarn eingeführt worden ist und die Personenkraftwagen
nicht wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, ist weder ein
Einfuhrzoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und
25 EG.
2. Artikel 90 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer, wie
sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden ist, entgegensteht,
soweit
– sie auf Gebrauchtwagen bei ihrer ersten Inbetriebnahme im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats erhoben wird und
– bei der Ermittlung ihrer Höhe, die sich ausschließlich nach technischen
Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach
Umweltschutzerwägungen richtet, der Wertverlust nicht berücksichtigt wird, so
dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte
Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert
gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die im Mitgliedstaat der Einfuhr
bereits zugelassen worden sind.
Ein Vergleich mit Gebrauchtwagen, die vor Einführung der Zulassungssteuer
in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieb genommen worden sind, ist
irrelevant.
3. Artikel 33 der Sechsten Richtlinie steht nicht der Erhebung einer
Steuer entgegen, wie sie mit dem Zulassungssteuergesetz eingeführt worden
ist, deren Bemessungsgrundlage nicht der Umsatz ist und die im Verkehr
zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang
verbunden ist.
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Nationale KfZ-Zulassungssteuer muss in
innergemeinschaftlichen Fällen angepasst werden
EuGH
-Beschluss 27.6.2006 Rs C-242/05 van de Coevering
(Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof ’s
Hertogenbosch)
Die Artikel 49 EG bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines
Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach der
eine in diesem Mitgliedstaat wohnende natürliche Person, die ein in einem
anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei Beginn der Benutzung
dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten Mitgliedstaats eine
Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten hat, ohne dass die Dauer
der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird und ohne dass diese
Person ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung geltend machen kann, wenn
das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen im erstgenannten
Mitgliedstaat dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise
benutzt wird.
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Finanzielle Risiko des Verlustes von Steuerzeichen beim
Erwerber
EuGH
15.6.2006 Rs C-494/04 Heintz van Landewijck SARL
(Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
1. Weder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
hindern die Mitgliedstaaten am Erlass einer Regelung, wonach in dem Fall,
dass Verbrauchsteuerzeichen vor ihrer Anbringung auf den Tabakerzeugnissen
verschwunden sind, sofern dieses Verschwinden nicht auf höhere Gewalt oder
Unfall zurückzuführen ist und nicht nachgewiesen ist, dass die Steuerzeichen
vernichtet oder endgültig unbrauchbar gemacht worden sind, der entrichtete Verbrauchsteuerbetrag
nicht zu erstatten ist und somit das finanzielle Risiko des Verlustes von
Steuerzeichen dem Erwerber zugewiesen wird.
2. Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die
Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist keinen wesentlichen Verfahrensverstoß
darstellt, der zur Unanwendbarkeit der verspätet mitgeteilten abweichenden
Maßnahme führen kann.
3. Artikel 27 Absätze 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin
auszulegen, dass eine Sonderregelung der Erhebung der Mehrwertsteuer mittels
Steuerzeichen wie die des Artikels 28 der Wet op de omzetbelasting vom 28.
Juni 1968 mit den in diesen Richtlinienbestimmungen vorgesehenen
Anforderungen vereinbar ist und nicht über das hinausgeht, was erforderlich
ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen.
4. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Erstattung der für den Erwerb von
Verbrauchsteuerzeichen gezahlten, der Mehrwertsteuer entsprechenden Beträge
in dem Fall, dass diese Steuerzeichen vor ihrer Anbringung auf den
Tabakerzeugnissen verschwunden sind, sofern dieses Verschwinden nicht auf
höhere Gewalt oder Unfall zurückzuführen ist und nicht nachgewiesen ist, dass
die Steuerzeichen vernichtet oder endgültig unbrauchbar gemacht worden sind,
ist nicht mit der Sechsten Richtlinie 77/388, insbesondere deren Artikel 27
Absätze 1 und 5, unvereinbar.
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Abgabe für die Anlandung von Garnelen verbotene Abgabe
mit der gleichen Wirkung wie der Ausfuhrzoll
EuGH 8.6.2006 Rs C-517/04 Visserijbedrijf
D. J. Koornstra & Zn. vof (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen College
van Beroep voor het bedrijfsleven)
Eine Abgabe, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eines
Mitgliedstaats auf die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr in andere
Mitgliedstaaten bestimmten inländischen Erzeugnisse nach identischen
Kriterien erhoben wird, stellt eine durch die Artikel 23 EG und 25 EG
verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn das
Aufkommen aus dieser Abgabe dazu dient, Tätigkeiten zu finanzieren, von denen
nur die für den Inlandsmarkt bestimmten inländischen Erzeugnisse profitieren
und wenn die Vorteile aus der Verwendung des Aufkommens aus dieser Abgabe die
Belastungen dieser Erzeugnisse vollständig ausgleichen. Eine solche Abgabe
würde dagegen einen Verstoß gegen das in Artikel 90 EG verankerte
Diskriminierungsverbot darstellen, wenn die Vorteile, die die Verwendung der
Einnahmen aus dieser Abgabe für die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder
in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse mit sich bringt, die
Belastung dieser Erzeugnisse nur teilweise ausgleichen würden.
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Raucherentwöhnungshilfsmittel dienen nicht
ausschließlich medizinischen Zwecken
EuGH
30.3.2006 Rs C-495/04 A. C. Smits-Koolhoven
(Vorabentscheidungsverfahren des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995
über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer ist
dahin auszulegen, dass Zigaretten ohne Tabak, die keine Stoffe mit
medizinischer Wirkung enthalten, aber als Hilfsmittel zur Raucherentwöhnung
bezeichnet und vermarktet werden, nicht im Sinne des Unterabsatzes 2 dieser
Vorschrift „ausschließlich medizinischen Zwecken dienen“.
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Hülsenzigaretten unterliegen dem Steuersatz für
Fertigzigaretten
EuGH
10.11.2005 Rs C-197/04 Kommission/Deutschland
(Vertragsverletzungsverfahren)
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung des Steuersatzes
für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die
unter dem Namen „West Single Packs“ verkauft werden, gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG
des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf
Tabakwaren als die Umsatzsteuer und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern
auf Zigaretten verstoßen.
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Nutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Firmenfahrzeugen
EuGH
15.9.2005 Rs C-464/02 Kommission/Dänemark
(Vertragsverletzungsverfahren)
Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus
Artikel 39 EG verstoßen, dass
– seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen,
dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen
Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre
Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat
nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das
Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und
– seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann
zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen
Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder
beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz
oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft in
Dänemark genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die
Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und
für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.
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Handy-Masten-Steuer grundsätzlich im EG-Recht
vereinbar
EuGH
8.9.2005 Rs C-544/03 und C-545/03 Mobistar SA ua
(Vorabentscheidungsverfahren des belgischen Conseil d’État)
1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin
auszulegen, dass er der Regelung einer nationalen Behörde oder einer
Gebietskörperschaft, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für
Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt wird, die im Rahmen
der durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt werden,
nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische
Dienstleistende wie für solche aus der den anderen Mitgliedstaaten gilt und
die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in
gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen
Mitgliedstaaten berührt.
2. Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die
Mobilkommunikation angewandt werden, fallen nur dann unter Artikel 3c der
hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den
Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom
13. März 1996 geänderten Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni
1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, wenn
sie Betreiber, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder
verfügt haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar oder mittelbar
begünstigen und die Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigen.
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Amthilfe in Bezug auf Verbrauchsteuern auch für
Gibraltar anwendbar
EuGH
21.7.2005 Rs C-349/03 Kommission/Vereinigtes Königreich
(Vertragsverletzungsverfahren)
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen
seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es in den Bereichen
Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern
in der durch die Richtlinien 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 und
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren geänderten
Fassung nicht auf das Gebiet von Gibraltar anwendet.
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Erhebung einer Zulassungsabgabe für KfZ bei Zuzug
nach Dänemark zulässig
EuGH
6.6.2005 Rs C-138/04 Kommission/Dänemark
(Vertragsverletzungsverfahren)
Klage wird abgewiesen
Anmerkung: Klage der Kommission
"Par sa requête, la Commission des Communautés européennes demande à la
Cour de constater que, en n’accordant pas aux personnes transférant
définitivement leur résidence normale au Danemark la franchise prévue à
l’article 1er, paragraphe 1, de la directive 83/183/CEE du
Conseil, du 28 mars 1983, relative aux franchises fiscales applicables aux
importations définitives de biens personnels des particuliers en provenance
d’un État membre (JO L 105, p. 64), pour la «taxe d’immatriculation»,
qui équivaudrait en réalité à une taxe à la consommation, le Royaume de
Danemark a manqué aux obligations qui lui incombent en vertu de l’article
249 CE et de ladite directive."
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Getränkesteuer für alkoholische Getränke bei Wirten
zulässig
EuGH
10.3.2005 Rs C-491/03 Herrmann (Vorabentscheidungsersuchen des
deutschen Hessischen Verwaltungsgerichtshof)
1. Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke
zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer
Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen,
die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG
des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.
2. Die „gleiche[] Voraussetzung“, von der die Steuern abhängig sind, die
in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie
92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte
Voraussetzung, nämlich dass „diese Steuern im Handelsverkehr zwischen
Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach
sich ziehen“.
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Kommunale Werbesteuer zulässig
EuGH
17.2.2005 Rs C-134/03 Viacom Outdoor Srl
(Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Giudice di pace di
Genova-Voltri)
Artikel 49 EG steht der Erhebung einer Abgabe wie der mit dem Decreto
legislativo nº 507 – Revisione ed armonizzazione dell’imposta comunale sulla
pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr.
507 – Neufassung und Harmonisierung der kommunalen Werbungssteuer und der
Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 eingeführten
kommunalen Werbungssteuer nicht entgegen.
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