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Donnerstag, 18. April 2024
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Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG)

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Stand 1.9.1997 (ohne Gewähr)

Inhaltsverzeichnis - Paragraphen

§ 1 - Einleitung
Teil I - Gesellschaftsteuer
§ 2 - Gegenstand der Steuer
§ 3 - Doppelgesellschafter
§ 4 - Kapitalgesellschaften
§ 5 - Gesellschaftsrechte
§ 6 - Ausnahmen von der Besteuerung
§ 7 - Bemessungsgrundlage
§ 8 - Steuersatz
§ 9 - Steuerschuldner
§ 10 - Erklärungspflicht
Teil II - Wertpapiersteuer
§ 11 - Gegenstand der Steuer
§ 12 - Schuldverschreibungen
§ 13 - Ausnahmen von der Besteuerung
§ 14 - Steuermaßstab
§ 15 - Steuersatz
§ 16 - Steuerschuldner
§ 16a - Nichterhebung der Wertpapiersteuer
Teil III - Börsenumsatzsteuer
§ 17 - Gegenstand der Steuer
§ 18 - Anschaffungsgeschäfte
§ 19 - Wertpapiere
§ 20 - Ausnahmen von der Besteuerung
§ 21 - Steuermaßstab
§ 22 - Steuersatz
§ 23 - Geschäftsarten
§ 24 - Händler
§ 25 - Steuerschuldner
§ 26 - Tauschgeschäfte
§ 27 - Wertpapierleihe
§ 28 - Prolongations-(Verlängerungs-)Geschäfte
§ 29 - Kommissionsgeschäfte
§ 30 - Kompensationsgeschäfte
§ 31 - Metageschäfte
§ 32 - Aufgabegeschäfte
§ 33 - Wertpapierarbitrage
§ 34 - Auslandsgeschäfte
Teil IV - Gemeinsame Vorschriften
§ 35 - Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
§ 36 - Fälligkeit
§ 37 - Pauschalierung

vom 16. Oktober 1934
StF: dRGBl. I S 1058/1934
Änderung
idF: StGBl. Nr. 99/1945
StGBl. Nr. 231/1945
BGBl. Nr. 57/1948
BGBl. Nr. 158/1966
BGBl. Nr. 282/1969(VfGH)
BGBl. Nr. 131/1972(VfGH)
BGBl. Nr. 10/1991(NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5.
BR: AB 4004 S. 535.)
BGBl. Nr. 532/1993(NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127.
BR: AB 4571 S. 573.)
(EWR/Anh. IX: 373 L 0183, 377 L 0780, 389 L 0646, 389 L 0299, 389 L 0647, 391 L 0031, 383 L 0350, 386 L 0635, 389 L 0117, 391 L 0308; EWR/Anh. XIX: 387 L 0102)
BGBl. Nr. 818/1993(NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137.
BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)
BGBl. Nr. 629/1994(NR: GP XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172.
BR: AB 4859 S. 589.)
BGBl. Nr. 21/1995(NR: GP XIX RV 26 AB 53 S. 12.
BR: 4960 AB 4950 S. 593.
BGBl. Nr. 50/1995

§ 1 - Einleitung

Kapitalverkehrsteuern im Sinn dieses Gesetzes sind:

1. die Gesellschaftsteuer,

2. die Wertpapiersteuer,

3. die Börsenumsatzsteuer.

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Teil I - Gesellschaftsteuer

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§ 2 - Gegenstand der Steuer

Der Gesellschaftsteuer unterliegen

1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;

2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden(Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;

3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht(Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);

4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:

a) Zuschüsse,

b) Verzicht auf Forderungen,

c) Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,

d) Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung;

5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wurde;

6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

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§ 3 - Doppelgesellschafter

Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen(§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.

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§ 4 - Kapitalgesellschaften

(1) Kapitalgesellschaften sind

1. Aktiengesellschaften,

2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

2. Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,

3. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.

(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn

1. der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder

2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.

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§ 5 - Gesellschaftsrechte

(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

1. Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

2. Genußrechte,

3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren.

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

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§ 6 - Ausnahmen von der Besteuerung

(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen

1. die im§ 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,

a) die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der§§ 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,

b) die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen(Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;

2. Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf

a) der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;

b) einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von

aa) Rechten und Forderungen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;

bb) Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;

cc) Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;

3. der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.

(2) Fallen die im Abs. 1 Z 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.

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§ 7 - Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer wird berechnet

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten(§ 2 Z 1)

a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

b) wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2. bei Leistungen(§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;

3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft(§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;

4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften(§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

(2) Als Wert der Gesellschaftsrechte(Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 1 Z 3) ist mindestens der Nennwert abzüglich der darauf ausstehenden Einlagen anzusetzen.

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§ 8 - Steuersatz

Die Steuer beträgt 1% der Bemessungsgrundlage.

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§ 9 - Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.

(2) Für die Steuer haften

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,

2. bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt.

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§ 10 - Erklärungspflicht

(1) Über Rechtsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen.

(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

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Teil II - Wertpapiersteuer

(wird für nach dem 31. Dezember 1994 eintretende Vorgänge nicht erhoben vgl§ 16a)

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§ 11 - Gegenstand der Steuer

(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen:

1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind;

Die Wertpapiersteuer gemäߧ 11 Abs. 1 Z. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben(Art I BGBl1966/158).

2. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind und sich die Schuldverschreibungen im Inland befinden;

3. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapieren(einschließlich Zwischenscheinen) verbrieft sind und sich die Wertpapiere im Inland befinden.

(2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Gesellschaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren(Schuldverschreibungen und verbrieften Gesellschaftsrechten) gleich.

(3) Als erste Veräußerung im Inland(Absatz 1 Ziffern 2, 3) gilt es nicht, wenn das der Veräußerung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als erste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines Wertpapiers im Inland an einen im Ausland befindlichen Erwerber.

(4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es außerdem nicht, wenn ein inländischer Kommissionär, der für Rechnung eines inländischen Kommittenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem inländischen Kommittenten übereignet.

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§ 12 - Schuldverschreibungen

(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere

1. auf den Inhaber lauten oder

2. durch Indossament übertragen werden können oder

3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder

4. mit Zinsscheinen(Rentenscheinen) versehen sind.

(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.

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§ 13 - Ausnahmen von der Besteuerung

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten

1. gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,

2. gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen(Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.

3. gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken.

(2) Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.

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§ 14 - Steuermaßstab

(1) Die Steuer wird berechnet:

1. beim Erwerb von Forderungsrechten:

vom Nennbetrag der Schuldverschreibung. Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente;

2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:

a) regelmäßig vom Erwerbspreis,

b) vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,

c) vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere

übersteigt.

Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis(zu a) und dem Wert der Wertpapiere(zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet.

(2) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.

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§ 15 - Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling

  Groschen
1. beim Erwerb von Forderungsrechten

a) gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind

b) gegen andere Schuldner

5

10

2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften

20

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.

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§ 16 - Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber das Wertpapier erwirbt.

(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des Wertpapiers.

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§ 16a - Nichterhebung der Wertpapiersteuer

Die Wertpapiersteuer wird für nach dem 31. Dezember 1994 eintretende Vorgänge nicht erhoben.

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Teil III - Börsenumsatzsteuer

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§ 17 - Gegenstand der Steuer

(1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.

(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine gewerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten sie nicht als Inländer.

(3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlossen.

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§ 18 - Anschaffungsgeschäfte

(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.

(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch

. Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum

Gegenstand haben;

2. Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;

3. bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;

4. die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.

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§ 19 - Wertpapiere

(1) Als Wertpapiere gelten:

1. Schuldverschreibungen (§ 12),

2. Dividendenwerte.

(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine(einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte).

(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.

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§ 20 - Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

1. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,

2. die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,

3. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.

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§ 21 - Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet:

1. regelmäßig von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäftes entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;

2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist: von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftabschlusses gilt;

3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt: nach dem Wert des Wertpapiers;

4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist: nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands.

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§ 22 - Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling

 

I

für Händler-geschäfte Groschen

II

für die übrigen Geschäfte

1. bei Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer inländischen Gemeinde, eines Gemeindeverbands, eines Zweckverbands, des Umschuldungsverbands Deutscher Gemeinden oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft

2

4

2. bei Schuldverschreibungen inländischer öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten, inländischer Hypothekenbanken, inländischer Schiffspfandbriefbanken, inländischer Eisenbahngesellschaften, von Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft

3

6

3. bei anderen Schuldverschreibungen

5

10

4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft und von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

7,5

15

5. bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei Anteilen der Kommanditisten von Gesellschaften gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2

250

250

(2) Die Steuer beträgt mindestens

1. bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 3 Schilling,

2. in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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§ 23 - Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

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§ 24 - Händler

Händler ist:

1. wer im Inland zum Betrieb von mindestens einem der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5, 7, 9 bis 11 und 13 bis 15 BWG

berechtigt ist oder wer in seinem ausländischen Sitzstaat zu vergleichbaren Geschäften berechtigt ist;

2. wer als Börsesensal oder als Freier Makler im Sinne des BörseG bestellt ist sowie vergleichbare ausländische Vermittler;

3. eine gem. § 26 Abs. 3 BörseG zum Handel von Optionen und Finanzterminkontrakten eingerichtete Abwicklungsstelle;

4. die Oesterreichische Nationalbank.

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§ 25 - Steuerschuldner

Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.

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§ 26 - Tauschgeschäfte

(1) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Leistung als auch die Vereinbarung über die Gegenleistung.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszahlungstage haben und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.

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§ 27 - Wertpapierleihe

§ 27. Ist der Entleiher berechtigt, anstelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten weder die Vereinbarung über die Hingabe noch die Vereinbarung über die Rückgabe als Anschaffungsgeschäfte. Gleiches gilt auch für die Wertpapierleihe, die im Kommissionsgeschäft abgeschlossen wird.

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§ 28 - Prolongations-(Verlängerungs-)Geschäfte

(1) Als Anschaffungsgeschäft gilt eine Vereinbarung, durch die die Erfüllung eines Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.

(2) Werden in unmittelbarer Verbindung mit einem Kaufgeschäft Wertpapiere des gleichen Nennbetrags oder der gleichen Menge zurückgekauft(Kostgeschäfte, Report-, Deportgeschäfte), so gelten der Kauf und der Rückkauf als Anschaffungsgeschäfte. Der Besteuerung unterliegt jedoch nur das Anschaffungsgeschäft, dessen Gegenstand den höheren Wert hat.

(3) Werden Kostgeschäfte über Dividendenwerte, die zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zugelassen sind, nach den vom Börsenvorstand festgesetzten Bedingungen abgeschlossen, so ermäßigt sich die Steuer für Händlergeschäfte und Kundengeschäfte auf die Hälfte der Steuer für Händlergeschäfte. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Beträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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§ 29 - Kommissionsgeschäfte

(1) Das Geschäft, das ein Kommissionär zur Ausführung des Kommissionsauftrags mit einem Dritten abschließt(Ausführungsgeschäft), ist ein Anschaffungsgeschäft. Als Anschaffungsgeschäft gilt auch das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und seinem Kommittenten.

(2) Schließt ein Kommissionär(Zwischenkommissionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär(Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für das Ausführungsgeschäft. Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer für das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben.

(3) Die Steuerermäßigung nach Absatz 2 Satz 1 tritt auch ein:

1. wenn Zwischenkommissionär eine genossenschaftliche Verbandskasse ist und wenn die Verbandskasse ihren Sitz am Niederlassungsort des Hauptkommissionärs hat;

2. wenn Zwischenkommissionär eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse ist, die einer Girozentrale angeschlossen ist, und wenn die Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort der Girozentrale hat, die Hauptkommissionär ist.

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§ 30 - Kompensationsgeschäfte

(1) Führt ein Kommissionär an dem gleichen Tag eine Ankaufs- und eine Verkaufskommission über Wertpapiere durch Selbsteintritt aus, so ist für jedes der beiden Kommissionsgeschäfte, soweit sie sich ausgleichen, eine Zusatzsteuer in Höhe von 30 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat.

(2) Die Zusatzsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer, wenn der Kommissionär die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs einem Kursmakler erteilt hat. Bei Börsen, an denen keine Kursmakler bestellt sind, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde, wer an die Stelle des Kursmaklers tritt. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

(3) Die Zusatzsteuer ist vom Kommissionär zu entrichten und darf dem Kommittenten nicht in Rechnung gestellt werden.

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§ 31 - Metageschäfte

(1) Besteht zwischen mehreren Händlern(Metisten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Abrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, kein Anschaffungsgeschäft.

(2) Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungsgeschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.

(3) Hat ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten als Anschaffungsgeschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragten ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn beide Personen Händler sind.

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§ 32 - Aufgabegeschäfte

(1) Hat sich bei einem Geschäft ein Handelsmakler gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung des anderen Vertragsteils vorbehalten (Aufgabegeschäft), so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung zwischen dem Handelsmakler und seinem Auftraggeber als auch die Benennung der Aufgabe durch den Handelsmakler.

(2) Die Benennung der Aufgabe ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie spätestens am zweiten auf den Tag der Vereinbarung folgenden Börsentag gemacht wird und wenn für die Benennung der Aufgabe gilt:

1. der vereinbarte Preis oder

2. ein für den Handelsmakler ungünstigerer Preis, dessen Unterschiedsbetrag der Makler trägt.

Die Ausnahme von der Besteuerung gilt bei Zurückweisung der ersten Aufgabe auch für die rechtzeitige Benennung jeder weiteren Aufgabe.

(3) Wenn für die Benennung der Aufgabe ein für den Handelsmakler ungünstigerer Preis gilt (Absatz 2 Ziffer 2), so ist die Steuer für das Geschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsmakler von dem zwischen ihnen vereinbarten Preis zu berechnen.

(4) Wird zwischen zwei Handelsmaklern vereinbart, daß jeder seinen Auftraggeber als Aufgabe benennt, so gilt diese Vereinbarung als Anschaffungsgeschäft, wenn zwischen den Auftraggebern auf Grund der Vereinbarung ein Geschäft zustande kommt. Dieses Anschaffungsgeschäft ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn der beiderseitigen Benennung der gleiche Preis zugrunde liegt.

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§ 33 - Wertpapierarbitrage

(1) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplätzen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur entfallende Steuer auf 2,5 Groschen für jede angefangenen 1 000 Schilling, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen werden.

(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, und zwar

1. beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen: an einem dieser Börsenplätze,

2. beim Arbitrierverkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz: am inländischen Börsenplatz.

(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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§ 34 - Auslandsgeschäfte

(1) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.

(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertragsteil.

(3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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Teil IV - Gemeinsame Vorschriften

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§ 35 - Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander

Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.

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§ 36 - Fälligkeit

Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig. Dies gilt nicht für die Gesellschaftsteuer.

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§ 37 - Pauschalierung

Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

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